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Regelwerk, EU 2021, Immissionsschutz/Klimaschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999
- Europäisches Klimagesetz -

(ABl. L 243 vom 09.07.2021 S. 1)


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Klimawandel stellt eine existenzielle Bedrohung dar, die eine ehrgeizigere Zielsetzung und verstärkte Klimaschutzmaßnahmen durch die Union und die Mitgliedstaaten erfordert. Die Union hat zugesagt, sich verstärkt um die Bekämpfung des Klimawandels und die Umsetzung des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris (im Folgenden " Übereinkommen von Paris") 4 zu bemühen, und zwar auf der Grundlage ihrer Prinzipien und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse im Kontext des langfristigen Temperaturziels des Übereinkommens von Paris.

(2) Die Kommission stellte in ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal (im Folgenden "europäischer Grüner Deal") eine neue Wachstumsstrategie vor, mit der sich die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln soll, in der im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Außerdem sollen durch den europäischen Grünen Deal das Naturkapital der Union geschützt, bewahrt und verbessert und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen geschützt werden. Gleichzeitig muss dieser Übergang gerecht und inklusiv sein, ohne dass jemand zurückgelassen wird.

(3) Der Zwischenstaatliche Ausschuss für Klimaänderungen (Intergovernmental Panel for Climate Change, IPCC) liefert in seinem Sonderbericht aus dem Jahr 2018 über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5 °C gegenüber vorindustriellen Niveau und die damit verbundenen globalen Treibhausgasemissionspfade im Zusammenhang mit einer Stärkung der weltweiten Reaktion auf die Bedrohung durch den Klimawandel, nachhaltiger Entwicklung und Anstrengungen zur Beseitigung von Armut eine fundierte wissenschaftliche Grundlage für die Bekämpfung des Klimawandels und verdeutlicht, dass schnell noch mehr für den Klimaschutz und für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft getan werden muss. Dieser Bericht bestätigt, dass die Treibhausgasemissionen dringend reduziert werden müssen und dass die Erwärmung durch den Klimawandel auf 1,5 °C begrenzt werden muss, insbesondere um die Wahrscheinlichkeit extremer Wetterereignisse und des Erreichens von Kipppunkten zu verringern. Der Weltbiodiversitätsrat (Intergovernmental Science-Policy Platform on Biodiversity and Ecosystem Services, IPBES) hat in seinem Globalen Sachstandsbericht über biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen aus dem Jahr 2019 auf einen weltweiten Verlust an biologischer Vielfalt hingewiesen, für den der Klimawandel der drittwichtigste Faktor ist.

(4) Ein festes langfristiges Ziel ist von entscheidender Bedeutung, damit zum wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandel, zu hochwertiger Beschäftigung, zu nachhaltigem Wachstum und zur Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beigetragen wird und das langfristige Temperaturziel des Übereinkommens von Paris in gerechter, sozial ausgewogener, fairer und kosteneffizienter Weise erreicht wird.

(5) Es ist notwendig, die durch den Klimawandel verursachten wachsenden Bedrohungen für die Gesundheit, wie etwa häufigere und stärkere Hitzewellen, Waldbrände und Überschwemmungen, Bedrohungen für die Lebensmittel- und Wassersicherheit und die Ernährungssicherheit sowie die Entstehung und Verbreitung von Infektionskrankheiten, anzugehen. Wie in ihrer Mitteilung vom 24. Februar 2021 mit dem Titel "Ein klimaresilientes Europa aufbauen - die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel" angekündigt, hat die Kommission im Rahmen der Europäischen Plattform für Klimaanpassung Climate-ADAPT eine Europäische Beobachtungsstelle für Klima und Gesundheit eingerichtet, damit die durch den Klimawandel verursachten Bedrohungen für die Gesundheit besser verstanden, vorhergesehen und minimiert werden können.

(6) Diese Verordnung steht mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, im Einklang, insbesondere mit Artikel 37 dieser Charta, dem zufolge ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung in die Politiken der Union einbezogen werden müssen.

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(Stand: 04.10.2021)

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