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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 und (EU) 2019/817 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems

(ABl. L 249 vom 14.07.2021 S. 15)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a, b und d,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) für Drittstaatsangehörige eingerichtet, die von der Pflicht befreit sind, beim Überschreiten der Außengrenzen der Union im Besitz eines Visums zu sein. In jener Verordnung wurden die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung oder Verweigerung einer Reisegenehmigung im Rahmen des ETIAS festgelegt.

(2) Mit dem ETIAS kann geprüft werden, ob mit der Anwesenheit dieser Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko verbunden wäre.

(3) Damit das ETIAS-Zentralsystem die Antragsdatensätze gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240 verarbeiten kann, muss die Interoperabilität zwischen dem ETIAS-Informationssystem einerseits und dem Einreise-/Ausreisesystem (EES), dem Visa-Informationssystem (VIS), dem Schengener Informationssystem (SIS), Eurodac und dem Europäischen Strafregisterinformationssystem für Drittstaatsangehörige (ECRIS-TCN) (im Folgenden "andere EU-Informationssysteme") und den Europol-Daten gemäß der genannten Verordnung (im Folgenden "Europol-Daten") andererseits hergestellt werden.

(4) Die vorliegende Verordnung, gemeinsam mit den Verordnungen (EU) 2021/1150 3 und (EU) 2021/1151 4, regelt die Herstellung der Interoperabilität zwischen dem ETIAS-Informationssystem einerseits und anderen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten andererseits sowie die Bedingungen für die Abfrage von in anderen EU-Informationssystemen gespeicherten Daten und von Europol-Daten durch das ETIAS zur automatisierten Ermittlung von Treffern. Daher müssen die Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 5, (EU) 2017/2226 6, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860 7, (EU) 2018/1861 8 und (EU) 2019/817 9 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert werden, um das ETIAS-Zentralsystem mit den anderen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten zu verbinden und die Daten festzulegen, die zwischen diesen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten übermittelt werden.

(5) Mit dem durch die Verordnung (EU) 2019/817 und die Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 geschaffenen Europäischen Suchportal (ESP) wird es möglich sein, die im ETIAS und in den anderen betroffenen EU-Informationssystemen gespeicherten Daten parallel abzugleichen.

(6) Die technischen Anwendungsbestimmungen sollten festgelegt werden, um das ETIAS in die Lage zu versetzen, regelmäßig und automatisch in anderen EU-Informationssystemen zu überprüfen, ob die in der Verordnung (EU) 2018/1240 festgelegten Bedingungen für die weitere Speicherung der Antragsdatensätze weiterhin erfüllt sind.

(7) Zur vollständigen Verwirklichung der Ziele des ETIAS sowie zur Förderung der Ziele des SIS, die in der Verordnung (EU) 2018/1860 festgelegt sind, muss eine neue Ausschreibungskategorie, die mit der genannten Verordnung eingeführt wurde, nämlich die Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, in den Anwendungsbereich der automatisierten Überprüfungen aufgenommen werden.

(8) Die Rückführung - gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 11 - von Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, ist ein wesentlicher Bestandteil der umfassenden Bemühungen, gegen irreguläre Migration vorzugehen, und entspricht einem wichtigen Grund von grundlegendem öffentlichen Interesse.

(9) Im Interesse der größtmöglichen Richtigkeit und Verlässlichkeit der Daten müssen falsche Treffer, die auf der Ebene der ETIAS-Zentralstelle erzielt werden, gemeldet werden.

(10) Um bestimmte technische Einzelaspekte der Verordnung (EU)

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(Stand: 21.07.2021)

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