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Regelwerk, EU 2021, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1177 der Kommission vom 16. Juli 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 im Hinblick auf die Streichung von Propoxycarbazon aus der Liste der Wirkstoffe, die als Substitutionskandidaten gelten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 256 vom 19.07.2021 S. 60)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission 2 wurde eine Liste der Wirkstoffe erstellt, die die Kriterien in Anhang II Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für eine Einstufung als Substitutionskandidaten erfüllen. Propoxycarbazon wurde in diese Liste aufgenommen, weil davon ausgegangen wurde, dass es zwei der drei Kriterien für einen persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen (PBT) Stoff erfüllt, ganz im Einklang mit Anhang II Nummer 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

(2) In der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1115 der Kommission 3 wurde die Genehmigung für Propoxycarbazon als Wirkstoff, jedoch nicht als Substitutionskandidat erneuert. Tatsächlich bestätigte eine neue Bewertung die Persistenz des Wirkstoffs nicht, sodass dieser Wirkstoff nicht mehr zwei der Kriterien für eine Einstufung als PBT-Stoff erfüllt. Er wurde somit in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 4 aufgenommen.

(3) Da Propoxycarbazon nicht mehr als Substitutionskandidat eingestuft wird, sollte es aus Gründen der Klarheit auch aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 gestrichen werden, der als Substitutionskandidaten eingestufte Wirkstoffe auflistet.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juli 2021

1) ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung des Artikels 80 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten (ABl. L 67 vom 12.03.2015 S. 18).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1115 der Kommission vom 22. Juni 2017 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Propoxycarbazon gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 162 vom 23.06.2017 S. 38).

4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.06.2011 S. 1).

.

Anhang

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission wird der Eintrag "Propoxycarbazon" gestrichen.


ENDE

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