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Regelwerk, EU 2021, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1244 der Kommission vom 20. Mai 2021 zur Änderung des Anhangs X der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des standardisierten Zugangs zu Fahrzeug-OBD-Informationen und zu Reparatur- und Wartungsinformationen sowie der Anforderungen und Verfahren für den Zugang Sicherheitsinformationen des Fahrzeugs

(ABl. L 272 vom 30.07.2021 S. 16)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG 1, insbesondere auf Artikel 61 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung (EG) 2018/858 müssen die Fahrzeughersteller die Fahrzeug-OBD-Informationen sowie die Reparatur- und Wartungsinformationen ("vehicle repair and maintenance information" - RMI) auf ihren Webseiten veröffentlichen. Es gibt jedoch keine harmonisierten Kriterien für die Art und Weise, in der diese Informationen zur Verfügung zu stellen sind; dies zwingt die unabhängigen Wirtschaftsakteure zur Anpassung an zahlreiche und unterschiedliche Webdienste und uneinheitliche Terminologie.

(2) Im Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 9. Dezember 2016 über das Funktionieren der Regelung für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen 2 wurde der Schluss gezogen, dass der Aufwand für die unabhängigen Wirtschaftsakteure durch Standardisierung der Webseiten und der entsprechenden Terminologie verringert werden könnte.

(3) Da der Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen und zu Reparatur- und Wartungsinformationen unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs eines Fahrzeugs möglich sein sollte, ist es erforderlich, klarzustellen, dass dieser Zugang nicht nur für emissionsrelevante Anforderungen obligatorisch ist.

(4) Am 15. September 2014 veröffentlichte das Europäische Komitee für Normung (CEN) Teile 1 bis 5 der Norm EN ISO 18541 "Straßenfahrzeuge - Standardisierter Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen (RMI)". Mit diesen Teilen soll der Austausch von Fahrzeug-OBD-Informationen und von Reparatur- und Wartungsinformationen zwischen Herstellern und unabhängigen Wirtschaftsakteuren durch Festlegung der technischen Anforderungen und der Verfahren zur Erleichterung des Zugangs zu diesen Informationen erleichtert werden. Daher sollte in Anhang X der Verordnung (EU) 2018/858 auf die Anforderungen der Teile 1 bis 5 der Norm EN ISO 18541-2014 verwiesen werden.

(5) Da die Fahrzeug-OBD-Informationen und die Reparatur- und Wartungsinformationen Angaben enthalten, die wichtig für die Gewährleistung der Sicherheit des Fahrzeugs sind, sollte der Zugang zu bestimmten Sicherheitsmerkmalen der Fahrzeuge nur denjenigen unabhängigen Wirtschaftsakteuren gewährt werden, die die Anforderungen dieses Anhangs erfüllen.

(6) Gemäß den Empfehlungen des in Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 genannten Forums für den Zugang zu Fahrzeuginformationen sollten diese Anforderungen die Zulassung der betreffenden unabhängigen Wirtschaftsakteure und die Autorisierung ihrer Mitarbeiter, die die einschlägigen Tätigkeiten ausüben, durch akkreditierte Stellen umfassen. Daher ist es notwendig, das Verfahren für die Zulassung und Autorisierung des Zugangs unabhängiger Wirtschaftsakteure zu Sicherheitsmerkmalen der Fahrzeuge festzulegen, das auf dem "System für die Akkreditierung, Genehmigung und Autorisierung des Zugangs zu sicherheitsrelevanten Reparatur- und Wartungsinformationen (RMI)" beruhen sollte, das am 19. Mai 2016 von der Europäischen Kooperation für Akkreditierung validiert wurde. Außerdem ist zu sicherzustellen, dass diese Akteure nicht an unrechtmäßigen Geschäftstätigkeiten beteiligt sind.

(7) Darüber hinaus müssen die Rolle und die Zuständigkeiten der Stellen festgelegt werden, die an der Zulassung und Autorisierung des Zugangs zu sicherheitsrelevanten Reparatur- und Wartungsinformationen für unabhängige Wirtschaftsakteure und ihre Mitarbeiter beteiligt sind.

(8) Damit die Mitgliedstaaten und nationalen Behörden sowie die Wirtschaftsakteure sich auf die Anwendung der durch diese Verordnung eingeführten neuen Vorschriften einstellen können, sollte der Geltungsbeginn aufgeschoben werden.

(9) Anhang X der Verordnung (EU) 2018/858 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang X der Verordnung (EU) 2018/858 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 30. Juli 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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