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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2021/1277 des Rates vom 30. Juli 2021 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libanon

(ABl. LI 277 vom 02.08.2021 S. 16 A;
Beschl. (GASP) 2022/1314 - ABl. L 198 vom 27.07.2022 S. 18;
Beschl. (GASP) 2023/1519 - ABl. L 184 vom 21.07.2023 S. 45 A;
Beschl. (GASP) 2023/2686 - ABl. L 2023/2686 vom 28.11.2023;
Beschl. (GASP) 2024/1969 - ABl. L 2024/1969 vom 16.07.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 7. Dezember 2020 Schlussfolgerungen angenommen, in denen er mit wachsender Besorgnis festgestellt hat, dass sich die schwere finanzielle, wirtschaftliche, soziale und politische Krise in Libanon in den letzten Monaten weiter verschärft hat und dass in erster Linie die libanesische Bevölkerung unter den wachsenden Problemen des Landes leidet.

(2) Der Rat hat betont, dass die libanesischen Behörden dringend Reformen durchführen müssen, um das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft wiederherzustellen. Er erklärte, dass die Union zur Unterstützung der Reformen bereit ist, der Reformprozess jedoch von Libanon ausgehen muss. Der Rat forderte die libanesischen Behörden auf, ihre früheren Verpflichtungen, einschließlich derjenigen, die im Rahmen der CEDRE-Konferenz im April 2018 eingegangen wurden, umzusetzen, die von der Internationalen Unterstützungsgruppe für Libanon (in der die Vereinten Nationen und die Regierungen Chinas, Deutschlands, Frankreichs, Italiens, der Russischen Föderation, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten zusammen mit der Europäischen Union und der Arabischen Liga vertreten sind) und anderen Mitgliedern der internationalen Gemeinschaft (einschließlich der Weltbank und des Internationalen Währungsfonds) unterstützt werden. Außerdem rief der Rat die libanesische Regierung dazu auf, schnellstens Reformen entsprechend den Vereinbarungen durchzuführen, die nach der Explosion vom 4. August 2020 von allen führenden Politikern Libanons getroffen wurden, um die politischen Differenzen im Interesse der Unterstützung von Reformen zu überwinden. Diese Reformen erfordern insbesondere ernsthafte und tiefgreifende Reformen von Wirtschaft und Staatsführung, um die wirtschaftliche Stabilität wiederherzustellen, die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern, die zunehmende Armut zu bekämpfen, Ungleichheiten abzubauen, die öffentlichen Finanzen tragfähig zu machen, die Glaubwürdigkeit des Finanzsektors wiederherzustellen, die Unabhängigkeit der Justiz und die Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten, gegen Korruption vorzugehen und den legitimen Bestrebungen, die vom libanesischen Volk friedlich zum Ausdruck gebracht werden, gerecht zu werden. Des Weiteren bekundete der Rat seine Unterstützung für den Reform-, Erholungs- und Wiederaufbaurahmen, mit dem ein besserer Libanon aufgebaut werden soll, der sich nach den Grundsätzen der Transparenz, Inklusion und Rechenschaftspflicht richtet.

(3) Der Reform-, Erholungs- und Wiederaufbaurahmen (3RF), der im Dezember 2020 von der Union, den Vereinten Nationen und der Weltbank ins Leben gerufen wurde, wird gemeinsam mit der libanesischen Regierung verwaltet. Zudem wurde der Finanzsanierungsplan vom April 2020 vom libanesischen Ministerrat gebilligt und von der internationalen Gemeinschaft begrüßt. Ferner begrüßte die Internationale Unterstützungsgruppe (ISG) in einer gemeinsamen Erklärung vom 23. September 2020 die von allen führenden libanesischen Politikern erzielte Einigung über einen umfassenden Fahrplan für Reformen mit einem Zeitplan für die Umsetzung im Einklang mit ihren früheren Verpflichtungen, einschließlich der im Rahmen der CEDRE-Konferenz von 2018 eingegangenen Verpflichtungen, die von der ISG und anderen Mitgliedern der internationalen Gemeinschaft unterstützt werden.

(4) In seinen Schlussfolgerungen vom 7. Dezember 2020 forderte der Rat die geschäftsführende Regierung, die seit August 2020 im Amt ist, weiterhin nachdrücklich auf, rasch und entschlossen innerhalb ihrer verfassungsrechtlichen Grenzen zu handeln, wies jedoch darauf hin, dass ein vom libanesischen Parlament uneingeschränkt unterstütztes Programm, das präzise, glaubwürdige und zeitlich gebundene Reformzusagen zur Bewältigung der Schwierigkeiten Libanons enthält, nur von einer funktionsfähigen Regierung vollständig umgesetzt werden kann. Daher rief er alle Akteure und politischen Kräfte Libanons auf, die dringende Bildung einer aufgabenorientierten, glaubwürdigen und rechenschaftspflichtigen Regierung in Libanon zu unterstützen, die in der Lage ist, die notwendigen Reformen durchzuführen.

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