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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1318 der Kommission vom 9. August 2021 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel, der Entscheidung 2008/968/EG zur Genehmigung des Inverkehrbringens von arachidonsäurereichem Öl aus Mortierella alpina als neuartige Lebensmittelzutat und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/484 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Lacto-N-tetraose als neuartiges Lebensmittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 286 vom 10.08.2021 S. 5)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 musste die Kommission bis zum 1. Januar 2018 die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genehmigt oder gemeldet wurden.

(2) Die Unionsliste der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 genehmigten oder gemeldeten neuartigen Lebensmittel wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 3 erstellt.

(3) Die Kommission hat Fehler im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 festgestellt. Um Klarheit und Rechtssicherheit für die Lebensmittelunternehmer und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu schaffen, sind Berichtigungen erforderlich, damit die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel ordnungsgemäß umgesetzt und verwendet werden kann.

(4) Das neuartige Lebensmittel "arachidonsäurereiches Öl aus Mortierella alpina" wurde unter bestimmten Verwendungsbedingungen mit der Entscheidung 2008/968/EG der Kommission 4, von der zuständigen niederländischen Behörde 5 und auch gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 zugelassen. Die Angabe der entsprechenden Lebensmittelkategorie "Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Frühgeborene im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013" nimmt irrtümlicherweise nur auf Frühgeborene Bezug; die Lebensmittelkategorie der Genehmigung sollte sich jedoch nicht allein auf Frühgeborene, sondern auf Säuglinge insgesamt beziehen. Daher ist es notwendig, Artikel 1 der Entscheidung 2008/968/EG und den Eintrag "Arachidonsäurereiches Öl aus dem Pilz Mortierella alpina" in Tabelle 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 zu berichtigen.

(5) Das neuartige Lebensmittel "Calcium-L-methylfolat" wurde von der zuständigen irischen Behörde im Januar 2008 gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 258/97 unter bestimmten Verwendungsbedingungen zugelassen, und zwar auf Grundlage einer befürwortenden Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zur Sicherheit des neuartigen Lebensmittels 6 . Das neuartige Lebensmittel wurde irrtümlicherweise nicht in die ursprüngliche Unionsliste aufgenommen. Daher sollte "Calcium-L-methylfolat" in die Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel aufgenommen werden, auch angesichts der Tatsache, dass "Calcium-L-methylfolat" mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/571 der Kommission 7 als Folatquelle in Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost zugelassen wurde.

(6) Das neuartige Lebensmittel "Lacto-N-tetraose ("LNT") (mikrobiell)" wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/484 der Kommission 8 unter bestimmten Verwendungsbedingungen zugelassen. In den Spezifikationen ist als chemische Formel von Lacto-N-tetraose irrtümlicherweise C26H45O21 statt der richtigen Formel C26H45NO21 angegeben. In der Beschreibung von Lacto-N-tetraose fehlt irrtümlicherweise der Zusatz "oder Agglomerat", und der in geringem Umfang vorhandene Bestandteil "Lacto-N-triose II" wird irrtümlicherweise als "Lacto-N-tetraose II" bezeichnet. Daher sollten die Spezifikationen von "Lacto-N-tetraose ("LNT") (mikrobiell)" in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2020/484

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