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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1326 der Kommission vom 10. August 2021 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Schizochytrium sp. (FCC-3204)-Öl als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 288 vom 11.08.2021 S. 24)



Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 erlassen, mit der eine Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt wurde.

(3) Am 23. Januar 2019 stellte das Unternehmen Fermentalg (im Folgenden "Antragsteller") bei der Kommission einen Antrag gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 auf eine Ausweitung der Verwendungszwecke des neuartigen Lebensmittels Schizochytrium sp.-Öl. Der Antragsteller beantragte die Ausweitung der Verwendungszwecke von Schizochytrium sp.-Öl auf Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3. Bei dem Schizochytrium sp.-Stamm, den der Antragsteller verwendet und der Gegenstand dieses Antrags ist, handelt es sich um den Stamm FCC-3204.

(4) Am 15. April 2019 stellte der Antragsteller bei der Kommission einen weiteren Antrag gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 auf eine Änderung der Verwendungsbedingungen des neuartigen Lebensmittels Schizochytrium sp.-Öl. Der Antragsteller beantragte eine Anhebung des Höchstgehalts an Schizochytrium sp.-Öl in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 für die erwachsene Bevölkerung, ausgenommen Schwangere und Stillende. Bei dem Schizochytrium sp.-Stamm, den der Antragsteller verwendet und der Gegenstand dieses Antrags ist, handelt es sich um denselben Stamm FCC-3204 wie oben.

(5) Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 konsultierte die Kommission am 13. Mai 2019 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") und ersuchte sie um Abgabe eines wissenschaftlichen Gutachtens auf der Grundlage einer Bewertung einer Ausweitung der Verwendungszwecke von Schizochytrium sp.-Öl als neuartiges Lebensmittel auf Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung.

(6) Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 konsultierte die Kommission am 10. Juli 2019 die Behörde und ersuchte sie um Abgabe eines wissenschaftlichen Gutachtens auf der Grundlage einer Bewertung der Änderung der Verwendungsbedingungen für Schizochytrium sp.-Öl als neuartiges Lebensmittel in Nahrungsergänzungsmitteln.

(7) Am 24. November 2020 nahm die Behörde ihre wissenschaftlichen Gutachten "Safety of oil from Schizochytrium limacinum (strain FCC-3204) for use in infant and followon formula as a novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283" 5 ("Sicherheit von Öl aus Schizochytrium limacinum (Stamm FCC-3204) zur Verwendung in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283" und "Safety of oil from Schizochytrium limacinum (strain FCC-3204) for use in food supplements as a novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283" 6 ("Sicherheit von Öl aus Schizochytrium limacinum (Stamm FCC-3204) zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283") an. Diese Gutachten entsprechen den Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2015/2283.

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