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Delegierte Verordnung (EU) 2021/1352 der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Bedingungen, die eine den Qualitätsanforderungen entsprechende Methodik für die Bestimmung eines Referenzwerts gewährleisten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 291 vom 13.08.2021 S. 16)
Liste -zur Ergänzung der VO (EU) 2016/1011
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um sicherzustellen, dass die Methodik zur Bestimmung eines Referenzwerts robust und zuverlässig ist, sollte sie die Art der verwendeten Eingabedaten sowie etwaige Kriterien festlegen, die anzuwenden sind, wenn Menge oder Qualität der Eingabedaten nicht mehr den Standards entsprechen, die die Methodik zur genauen und zuverlässigen Bestimmung des Referenzwerts erfüllen muss; ferner sollte sie einer Bewertung des Zusammenhangs zwischen den verwendeten Schlüsselannahmen und der anhand der Methodik berechneten Sensitivität des Referenzwerts unterzogen werden, sie sollte geeignet sein, den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität, die gemessen werden sollen, zu repräsentieren, und sie sollte die für die Messung des zugrunde liegenden Markts besonders relevanten Faktoren, einschließlich der besonders relevanten Parameter und Eingabedaten, umfassen.
(2) Ein Referenzwert wird nach einer Formel oder anderen Methodik auf der Grundlage von Basiswerten berechnet. Administratoren verfügen beim Konstruieren dieser Formel, bei der Durchführung der erforderlichen Berechnung und bei der Bestimmung der Eingabedaten über einen Ermessensspielraum. Dieser Ermessensspielraum birgt ein Manipulationsrisiko. Die Administratoren sollten daher sicherstellen, dass ein geeignetes System zur Kontrolle der Ausübung dieses Ermessensspielraums vorhanden ist. In der Verordnung (EU) 2016/1011 wird eingeräumt, dass bei der Entwicklung einer Referenzwert-Methodik für jeden Administrator Ermessensspielraum besteht. Es ist wichtig, dass die Methodik klare Vorschriften dazu enthält, wie und wann dieser Ermessensspielraum ausgeübt werden kann, wobei insbesondere die Frage zu klären ist, ob dieser Ermessensspielraum auf einem Algorithmus oder einer vorab festgelegten Methodik basiert. Darüber hinaus sollte in der Methodik klargestellt werden, unter welchen Umständen Transaktionsdaten des zugrunde liegenden Markts als nicht ausreichend betrachtet werden.
(3) Ein Administrator muss in der Lage sein, eine Referenzwert-Methodik zu entwickeln, die unter unterschiedlichen Marktbedingungen belastbar ist und die Berechnung des Referenzwerts vor dem Hintergrund eines möglichst breiten Spektrums unterschiedlicher Marktbedingungen ermöglicht. Die verwendete Referenzwert-Methodik sollte sich daher auf geeignete und angemessene historische Werte des Referenzwerts stützen. Aus dem gleichen Grund sollte die Referenzwert-Methodik Rückvergleichen mit verfügbaren Transaktionsdaten unterzogen werden, um insbesondere eine Validierung der Berechnung des Referenzwerts und eine Expost-Bewertung der Ergebnisse der Methodik zu ermöglichen. Solche Rückvergleiche sollten nachträglich erfolgen und sich entweder auf zusätzliche verfügbare Daten, die bei der Berechnung des Referenzwerts nicht genutzt wurden, oder auf andere Quellen von Transaktionsdaten stützen oder auf einer Rekonstruktion der historischen Werte des Referenzwerts basieren. Um sicherzustellen, dass die Referenzwert-Methodik einer Validierung unterzogen werden kann, sollten Rückvergleiche sowohl bei jeder jährlichen Überprüfung der Referenzwert-Methodik als auch - je nach Art des Referenzwerts - kontinuierlich nach jeder wesentlichen Änderung der Methodik oder bei der ersten Bereitstellung des Referenzwerts vorgenommen werden. Die Ergebnisse der Rückvergleiche sollten sich in der Methodik niederschlagen.
(4) Eine belastbare Referenzwert-Methodik sollte bei der Berechnung des Referenzwerts vor dem Hintergrund eines möglichst breiten Spektrums unterschiedlicher Umstände, einschließlich angespannter Marktbedingungen, verwendet werden können. Daher ist es wichtig, dass Administratoren unter Verwendung historischer Daten aus angespannten Marktbedingungen bewerten, wie sich verschiedene Marktbedingungen auf die Methodik auswirken, und dass bei kritischen Referenzwerten hypothetische Daten für nicht eingetretene angespannte Marktbedingungen verwendet werden.
(Stand: 07.09.2021)
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