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Regelwerk, EU 2021, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1717 der Kommission vom 9. Juli 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aktualisierung bestimmter Bezeichnungen von Fahrzeugklassen und die Aufnahme des eCall-Systems in die Auflistung der zu prüfenden Positionen, die Methoden, die Mängel und deren Bewertung in Anhang I und Anhang III der genannten Richtlinie

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 342 vom 27.09.2021 S. 48)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG 1, insbesondere auf Artikel 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2014/45/EU gilt für Fahrzeuge der in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie aufgeführten Klassen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h. Diese Klassen werden unter Bezugnahme auf die Richtlinien 2002/24/EG 2, 2003/37/EG 3 und 2007/46/EG 4 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt.

(2) Die Richtlinien 2002/24/EG, 2003/37/EG und 2007/46/EG wurden durch die Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 5, (EU) Nr. 167/2013 6 und (EU) 2018/858 7 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgehoben.

(3) Angesichts der Änderung bei den Bezeichnungen von Fahrzeugklassen, die sich aus der Aufhebung der Richtlinien 2002/24/EG und 2003/37/EG ergeben, sollten bestimmte Bezeichnungen von Fahrzeugklassen, auf die in der Richtlinie 2014/45/EU Bezug genommen wird, angepasst werden. Jene Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Geltungsbereich und die Häufigkeit der Prüfungen.

(4) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 müssen bestimmte neue Fahrzeugtypen ab dem 31. März 2018 mit einem fest eingebauten auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-System ausgerüstet sein.

(5) Das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System setzt als Notfallsystem ein Höchstmaß an Zuverlässigkeit voraus. Die Fehlerfreiheit des Mindestdatensatzes sowie der Stimmübertragung und -qualität sollte gewährleistet sein, und es sollte ein einheitliches Prüfsystem entwickelt werden, um Langlebigkeit und Beständigkeit des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems sicherzustellen. Daher sollte die technische Überwachung des eCall-Systems gemäß der Richtlinie 2014/45/EU regelmäßig durchgeführt werden. In Anhang I Tabelle 3 der genannten Richtlinie sollte eine neue Nummer für eine solche Prüfung eingefügt werden.

(6) Die Richtlinie 2014/45/EU sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 2014/45/EU wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

"(1) Diese Richtlinie gilt für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 167/2013 *, (EU) Nr. 168/2013 ** und (EU) 2018/858 *** des Europäischen Parlaments und des Rates, die einer der folgenden Klassen angehören:

______
*) Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 02.03.2013 S. 1).

**) Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 02.03.2013 S. 52).

***) Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007

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