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Delegierte Verordnung (EU) 2021/1833 der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Kriterien für die Feststellung, wann eine Tätigkeit als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit auf Gruppenebene gilt
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 372 vom 20.10.2021 S. 1)
Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2017/592
Liste -zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Bewertung, ob Personen als Nebentätigkeit zu ihrer Haupttätigkeit in der Union für eigene Rechnung mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten und Derivaten davon handeln oder in Bezug auf Warenderivate, Emissionszertifikate und Derivate davon Wertpapierdienstleistungen erbringen, sollte auf Gruppenebene durchgeführt werden. Gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Absatz 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 bezeichnet der Ausdruck "Gruppe" das Mutterunternehmen und alle seine Tochterunternehmen. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung umfasst dies Unternehmen mit Sitz in der Union und in Drittländern, unabhängig davon, ob die Gruppe ihren Sitz innerhalb oder außerhalb der Union hat.
(2) Die Bewertung sollte in Form von drei alternativen Tests ("Nebentätigkeitstests") erfolgen, die auf der Handelstätigkeit der Personen innerhalb der Gruppe beruhen. Anhand der Tests sollte festgestellt werden, ob die Personen innerhalb des Konzerns für eigene Rechnung Handel treiben. Wenn die betreffenden Personen in so großem Umfang Wertpapierdienstleistungen in Bezug auf Warenderivate, Emissionszertifikate oder Derivate davon in der Union erbringen, dass diese Tätigkeiten im Vergleich zur Haupttätigkeit der Gruppe auf Gruppenebene nicht mehr als Nebentätigkeit gelten können, sollten sie als Wertpapierfirma zulassungspflichtig sein. Um der ökonomischen Realität der heterogenen Gruppen Rechnung zu tragen, die bewerten müssen, ob ihr Handel eine Nebentätigkeit zu ihrer Haupttätigkeit darstellt, sollten diese Personen entscheiden können, welcher der drei alternativen Tests durchzuführen ist, um festzustellen, ob ihre Handelstätigkeit eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit einer bestimmten Gruppe darstellt. Ergibt einer dieser Tests, dass die Handelstätigkeit einer Person eine Nebentätigkeit darstellt, sollte sie im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie 2014/65/EU als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit betrachtet werden.
(3) Nach dem ersten alternativen Test sollte die Tätigkeit einer Person als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit betrachtet werden, wenn der Netto-Nominalwert der ausstehenden Forderungen in Bezug auf in der Union gehandelte Warenderivate, Emissionszertifikate oder Derivate davon für die Barabwicklung, ausgenommen Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, unter einem jährlichen Schwellenwert von 3 Mrd. EUR liegt ("De-minimis-Test").
(4) Beim zweiten alternativen Test wird der Umfang der Handelstätigkeit einer Person mit der gesamten Handelstätigkeit der Gruppe in der Union verglichen ("Handelstest"). Der Umfang der Handelstätigkeit einer Person sollte ermittelt werden, indem die Summe des Umfangs der Geschäfte, die für Zwecke des gruppeninternen Liquiditäts- oder Risikomanagements, zur objektiv messbaren Verringerung der direkt mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement verbundenen Risiken oder zur Erfüllung von Verpflichtungen zur Bereitstellung von Liquidität an einem Handelsplatz getätigt werden ("privilegierte Geschäfte"), vom Umfang der gesamten Handelstätigkeit der Person abgezogen wird. Kontrakte, bei denen die Person innerhalb der Gruppe, die daran beteiligt ist, über eine Zulassung nach der Richtlinie 2014/65/EU oder der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 verfügt, sollten von der Handelstätigkeit einer Person abgezogen werden. Die gesamte Handelstätigkeit der Gruppe in der Union umfasst privilegierte Geschäfte und Kontrakte, bei denen die Person innerhalb der Gruppe, die daran beteiligt ist, über eine Zulassung nach der Richtlinie 2014/65/EU oder der Richtlinie 2013/36/EU verfügt.
(5) Der Umfang der Handelstätigkeit sollte anhand des Bruttonennwerts der Kontrakte über Warenderivate, Emissionszertifikate und Derivate davon in der Union im gleitenden Durchschnitt des vorangehenden Dreijahreszeitraums bestimmt werden.
(Stand: 02.11.2021)
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