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Beschluss (EU) 2021/1871 der Kommission vom 22. Oktober 2021 zur Änderung des Beschlusses 2014/312/EU zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Innen- und Außenfarben und -lacke
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 7514)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 379 vom 26.10.2021 S. 49)
Hinweis: Liste zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben. Für jede Produktgruppe sind entsprechende Kriterien für EU-Umweltzeichen festzulegen.
(2) Mit dem Beschluss 2014/312/EU der Kommission 2 wurden die Kriterien für die Produktgruppe "Innen- und Außenfarben und -lacke" und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen festgelegt.
(3) Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Fitness-Checks für das EU-Umweltzeichen (REFIT) vom 30. Juni 2017 3 haben die Kommissionsdienststellen bewertet, wie relevant eine Änderung sein könne, um eine hohe Inanspruchnahme der Regelung für diese Produktgruppe zu gewährleisten. Auch öffentliche Interessenträger wurden konsultiert.
(4) Bei dieser Bewertung hat sich bestätigt, dass für das Pigment Titandioxid (TiO2), CAS-Nr. 13463-67-7, und für den Pigmentzusatzstoff Trimethylolpropan (TMP), CAS-Nr. 77-99-6, eine Ausnahme gemacht werden muss, um sicherzustellen, dass die Kriterien weiter in vollem Umfang angewandt werden können.
(5) Nach Annahme der Delegierten Verordnung (EU) 2020/217 der Kommission 4 wurde das Pigment TiO2 in Trockenpulverform der harmonisierten Einstufung "karzinogen bei Einatmen" (Kategorie 2) mit dem dazugehörigen Gefahrencode H351 und dem Gefahrenhinweis "Kann vermutlich Krebs erzeugen" zugeordnet, wenn mindestens 1 % der TiO2-Partikel einen aerodynamischen Durchmesser von höchstens 10μm hat. Diese Einstufung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft, sodass Titandioxid ab diesem Datum in Farb- und Lackprodukten mit EU-Umweltzeichen nicht mehr in Konzentrationen von mehr als 0,010 % Massenanteil verwendet werden darf, es sei denn, es wird ausdrücklich eine Ausnahme von den Anforderungen des im Anhang des Beschlusses 2014/312/EU der Kommission festgelegten Kriteriums 5(a)(i) gemacht.
(6) Nach Auskunft von Interessenträgern aus der Industrie, Mitgliedern des Ausschusses für das EU-Umweltzeichen und Inhabern einer Lizenz für das EU-Umweltzeichen wird TiO2 derzeit in mindestens 91 % der Farb- und Lackprodukte mit EU-Umweltzeichen verwendet (der typische Gehalt von TiO2 beträgt 3-30 % Massenanteil in Farben und Lacken und bis zu 65 % in Abtönpasten). Bei anderen Umweltzeichen des Typs I nach ISO 14024 wird in der Union bereits eine Ausnahme für die Verwendung von TiO2 in flüssigen Farben und Lacken, die nicht den Gefahrencode H351 tragen, gemacht, und zwar unabhängig von der jeweiligen Konzentration.
(7) TiO2 ist aufgrund seiner hohen Helligkeit und des hohen Brechungsindex ein höherwertiges Pigment als alle bekannten Alternativen. Um eine bestimmte Opazität einer Beschichtung zu gewährleisten, müssten Farben und Lacke mit alternativen Pigmenten wie Zirkoniumoxid, Zinkoxid, Bariumsulfat oder Zinksulfat einen höheren Pigmentgehalt haben oder in dichteren Schichten aufgebracht werden, was die Umwelt stärker belasten würde.
(8) Der Antrag auf eine Ausnahme für die Verwendung von TiO2 in Farben und Lacken mit EU-Umweltzeichen sollte nur für Gemische gelten, bei denen das Vorhandensein von TiO2 nicht dazu führt, dass dem Endprodukt der Gefahrencode H351 zugeordnet wird. Allerdings muss gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/217 das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung von flüssigen Gemischen, die mindestens 1 % Titandioxidpartikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 10 μm enthalten, mit dem in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 vorgesehenen EUH211-Hinweis versehen werden: "Achtung! Beim Sprühen können gefährliche lungengängige Tröpfchen entstehen. Aerosol oder Nebel nicht einatmen."
(Stand: 27.10.2021)
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