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Durchführungsrichtlinie (EU) 2021/1927 der Kommission vom 5. November 2021 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 66/402/EWG des Rates hinsichtlich der Anforderungen an Hybridweizensaatgut, das durch zytoplasmatische männliche Sterilität erzeugt wird
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 393 vom 08.11.2021 S. 13)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut 1, insbesondere auf Artikel 21b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 66/402/EWG enthält Vorschriften für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Getreidesaatgut in der Union. Bei Hybridweizensaatgut sind die einzigen in der genannten Richtlinie vorgesehenen Verfahren zur Erzeugung von Hybridsaatgut jene der direkten Kreuzung und der chemischen Hybridisierung.
(2) In den letzten Jahren wurde jedoch die zytoplasmatische männliche Sterilität (CMS) weltweit als Züchtungstechnik für die Erzeugung von Hybriden von Getreidesaatgutsorten anerkannt. Für Gerste gelten bereits einschlägige Vorschriften in Bezug auf die Technik der Erzeugung durch CMS, da vor einigen Jahren damit begonnen wurde, die Erzeugung von Hybridsaatgut durch CMS in die Praxis umzusetzen.
(3) Gerste und Weizen sind von Natur aus selbstbestäubend und werden durch Mischung beim Anbau erzeugt. Angesichts der technischen Ähnlichkeiten der Erzeugung des Saatguts von Gerste- und Weizenhybriden und der Bedürfnisse der Verwender von Hybridsaatgut ist es zweckmäßig, die Bedingungen für das Saatgut von Weizenhybriden analog zu den Bedingungen, die für das Saatgut von Gerstehybriden gelten, festzulegen. Die Erfahrung zeigt, dass aufgrund des spezifischen, auf dem Feld angewandten Systems der Erzeugung von Hybridweizen wieTriticum aestivum subsp.aestivum, Triticum turgidum subsp. durum, Triticum aestivum subsp.spelta durch Mischung, in Kombination mit den wetterbedingten Risiken während der Blütezeit, eine Herabsetzung des Sortenreinheitsstandards auf 85 % erforderlich ist, wenn die CMS-Technik angewandt wird, um eine stabile Saatguterzeugung unter ungünstigeren Witterungsbedingungen zu ermöglichen. Daher sollte für Saatgut von Hybridweizen, das durch CMS erzeugt wurde, ein geringerer Sortenreinheitsgrad als für andere Saatguthybriden vorgesehen werden.
(4) Die Erfahrungen mit anderem Saatgut von durch CMS erzeugten Hybriden zeigen, dass es zu Beginn der Anwendung eines neuen Erzeugungssystems wichtig ist, die geltenden technischen Anforderungen zu prüfen. Daher sollten die Anforderungen an die Sorten vorübergehend bis zum 31. August 2029 gelten, um es den Züchtern zu ermöglichen, die Erzeugung von Hybridweizen mittels eines auf Mischung basierenden Systems anzupassen. Ein solcher Ansatz ist notwendig, um die Risiken dieses Erzeugungssystems zu minimieren und es den Landwirten zu ermöglichen, eine neue Weizensorte zu erhalten. Diese Frist sollte ausreichend bemessen sein, damit die Züchter und Anerkennungsstellen die Kenntnisse erwerben, die für die Anwendung der technischen Anforderungen an die Erzeugung von Hybridweizen erforderlich sind, und diese Anforderungen überprüfen können.
(5) Damit sich die Kommission und die Mitgliedstaaten entsprechende Kenntnisse über die Anwendung der CMS aneignen können und um die Überprüfung der jeweiligen Vorschriften zu ermöglichen, sollte die zuständige Anerkennungsstelle der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jährlich bis zum 28. Februar 2030 Bericht über die Ergebnisse des Vorjahres in Bezug auf die Menge des erzeugten Hybridsaatguts sowie den Prozentsatz der Saatgutpartien, die aufgrund unzureichender Qualitätsparameter abgelehnt wurden, erstatten.
(6) Die Anhänge I und II der Richtlinie 66/402/EWG sollten daher entsprechend geändert werden.
(7) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1 Änderung der Richtlinie 66/402/EWG
Die Anhänge I und II der Richtlinie 66/402/EWG werden gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.
Artikel 2 Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. August 2022 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften vom 1. September 2022 bis 31. August 2029 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4 Adressaten
(Stand: 12.11.2021)
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