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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1975 der Kommission vom 12. November 2021 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von gefrorener, getrockneter und pulverförmiger Locusta migratoria als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 402 vom 15.11.2021 S. 10)



Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 erlassen, mit der eine Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt wurde.

(3) Am 28. Dezember 2018 stellte das Unternehmen Fair Insects BV (im Folgenden "Antragsteller") bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens gefrorener, getrockneter und pulverförmiger (gemahlener) Locusta migratoria (Wanderheuschrecke) als neuartiges Lebensmittel in der Union. Beantragt wurde die Verwendung von gefrorener, getrockneter und pulverförmiger Locusta migratoria als Snack und als Lebensmittelzutat in einer Reihe von Lebensmitteln, die für die allgemeine Bevölkerung bestimmt sind.

(4) Der Antragsteller beantragte außerdem bei der Kommission den Schutz geschützter wissenschaftlicher Daten für eine Reihe von Daten, die seinen Antrag stützen; im Einzelnen handelt es sich dabei um eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens 3, analytische Daten zur Zusammensetzung 4, analytische Daten zu Kontaminanten 5, Stabilität und mikrobiologischem Status, Daten zum Verkauf neuartiger Lebensmittel 6, eine Bewertung der Aufnahme 7, Daten zur Proteinverdaulichkeit und zum Index verdaulicher unentbehrlicher Aminosäuren 8, die vor der Genotoxizitätsstudie an getrockneter Locusta migratoria durchgeführten Löslichkeits- und Sterilitätstests, die ergaben, dass keine Genotoxizitätsstudien durchgeführt werden konnten 9, sowie eine Studie zur Zytotoxizität 10.

(5) Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 konsultierte die Kommission am 9. Juli 2019 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") und ersuchte sie um Abgabe eines wissenschaftlichen Gutachtens auf der Grundlage einer Bewertung der Sicherheit von gefrorener, getrockneter und pulverförmiger Locusta migratoria als neuartiges Lebensmittel.

(6) Am 25. Mai 2021 nahm die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten über die Sicherheit von gefrorener, getrockneter und pulverförmiger Locusta migratoria als neuartiges Lebensmittel 11 gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2015/2283 an.

(7) In ihrem Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss, dass gefrorene, getrocknete und pulverförmige Locusta migratoria bei den vorgeschlagenen Verwendungen und Verwendungsmengen sicher ist. Das Gutachten der Behörde bietet somit ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass gefrorene, getrocknete und pulverförmige Locusta migratoria unter den bewerteten Verwendungsbedingungen Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 entspricht.

(8) In ihrem Gutachten kam die Behörde außerdem auf der Grundlage einiger weniger veröffentlichter Erkenntnisse zu Lebensmittelallergien im Zusammenhang mit Insekten im Allgemeinen, die den Verzehr von Locusta migratoria nicht eindeutig mit einer Reihe von anaphylaktischen Ereignissen in Verbindung brachten, sowie auf der Grundlage von Daten, die nachweisen, dass Locusta migratoria eine Reihe potenziell allergener Proteine enthält, zu dem Schluss, dass der Verzehr dieses neuartigen Lebensmittels eine Sensibilisierung gegen Proteine von Locusta migratoria auslösen kann. Die Behörde empfahl auch, weitere Studien zur Allergenität von Locusta migratoria

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