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Regelwerk, EU 2021, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2082 der Kommission vom 26. November 2021 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das gemeinsame europäische Risikoklassifizierungssystem

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 426 vom 29.11.2021 S. 32, ber. L 427 S. 196)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 müssen die Mitgliedstaaten und die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die "Agentur") jeweils einen Mechanismus zur unabhängigen Erfassung, Auswertung, Verarbeitung, Analyse und Speicherung der Einzelheiten von Flugsicherheitsereignissen einrichten. Anhand der zu Ereignissen vorliegenden Angaben müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Ereignismeldungen erstellen und in einer nationalen Datenbank speichern. Dieselbe Verpflichtung, Ereignismeldungen anhand der vorliegenden Angaben zu erstellen und in einer Datenbank zu speichern, besteht für die Agentur.

(2) Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 nehmen die Mitgliedstaaten und die Agentur an einem Informationsaustausch teil, indem sie alle sicherheitsbezogenen, in ihren jeweiligen Datenbanken für Meldungen gespeicherten Informationen über den Europäischen Zentralspeicher zugänglich machen.

(3) Nach der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 müssen die Ereignismeldungen eine von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der Agentur überprüfte Klassifizierung des mit dem betreffenden Ereignis verbundenen Risikos enthalten und in den Europäischen Zentralspeicher (ECR) übertragen werden. Um eine einheitliche Klassifizierung aller im ECR enthaltenen Ereignismeldungen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten und die Agentur sicherstellen, dass die Klassifizierung dieser Meldungen im Einklang mit dem europäischen Risikoklassifizierungssystem (common European risk classification scheme, ERCS) gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2034 der Kommission 2 erfolgt.

(4) Im Interesse einer harmonisierten und kohärenten Umsetzung des ERCS durch die Agentur und die Mitgliedstaaten müssen die entsprechenden Modalitäten festgelegt werden.

(5) Enthalten Ereignismeldungen eine Risikoklassifizierung, die sich auf andere Methoden stützt als das ERCS, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder die Agentur die Risikoklassifizierung des betreffenden Ereignisses gemäß dem in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2034 festgelegten ERCS vornehmen.

(6) In den Fällen, in denen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder die Agentur beschließen, für die Umrechnung der in Erwägungsgrund 5 genannten Risikoklassifizierung in die ERCS-Klassifizierung ein Umrechnungsverfahren anzuwenden und es sich bei diesen Methoden um "4x4-ARMS-ERC" oder "RAT 'ATM Gesamt'" handelt, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder die Agentur das in dieser Verordnung vorgesehene direkte Umrechnungsverfahren verwenden.

(7) Sollte das im Anhang dargelegte Verfahren für die direkte Umrechnung nicht anwendbar sein, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Agentur andere Umrechnungsverfahren verwenden können, solange eine äquivalente ERCS-Klassifizierung erreicht wird.

(8) Im Interesse einer wirksamen Anwendung ist eine kontinuierliche Überwachung und Verbesserung des ERCS notwendig. Für diese Überwachung und Verbesserung, bei der die Agentur die Kommission unterstützen sollte, ist es erforderlich, detaillierte Vorschriften festzulegen. Hierzu sollten die Mitgliedstaaten der Agentur und der Kommission regelmäßig und innerhalb der vorgeschriebenen Fristen über die Nutzung des ERCS und dessen Bewertung Bericht erstatten.

(9) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Agentur müssen sich auf die Anwendung des ERCS vorbereiten, indem sie vor allem ihre internen Verfahren anpassen und möglicherweise zusätzliche Ressourcen bereitstellen. Nach Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 gilt Artikel 7 Absatz 2 jener Verordnung, der die Verwendung des ERCS durch die Mitgliedstaaten und die Agentur vorschreibt, sobald die delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte mit den Vorgaben und Festlegungen für das ERCS in Kraft getreten sind. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2034

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(Stand: 09.12.2021)

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