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Delegierte Verordnung (EU) 2021/2153 der Kommission vom 6. August 2021 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Kriterien für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf bestimmte Wertpapierfirmen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 436 vom 07.12.2021 S. 9)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die zuständigen Behörden für bestimmte Wertpapierfirmen die gleiche aufsichtliche Behandlung vorschreiben wie für Kreditinstitute, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 fallen, und verlangen, dass diese Wertpapierfirmen die Aufsichtsanforderungen der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 erfüllen.
(2) Für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 sollte präzisiert werden, dass für den Fall, dass bei den Tätigkeiten einer Wertpapierfirma mindestens einer von vier quantitativen Schwellenwerten - OTC-Derivate, Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung, Anlegern gewährte Kredite oder Darlehen sowie Umlauf von Schuldverschreibungen - überschritten wird, diese Tätigkeiten als in einem solchen Umfang ausgeübt gelten, dass der Ausfall oder die Notlage dieser Wertpapierfirma zu einem Systemrisiko führen könnte.
(3) Angesichts der Systemrelevanz der Tätigkeiten von Wertpapierfirmen gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 und der potenziellen erheblichen Folgen bei einem Ansteckungseffekt innerhalb des Finanzsektors sollten Wertpapierfirmen, die Clearingmitglieder im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind und Clearingdienste für andere Finanzinstitute anbieten, die selbst keine Clearingmitglieder sind, für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 als Clearingmitglieder betrachtet werden.
(4) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde der Kommission nach Konsultation der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt hat.
(5) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates 4 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Umfang der Tätigkeiten
Für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 gelten die Tätigkeiten einer Wertpapierfirma dann als in einem solchen Umfang ausgeübt, dass der Ausfall oder die Notlage dieser Wertpapierfirma zu einem Systemrisiko führen könnte, wenn die Wertpapierfirma einen der folgenden Schwellenwerte überschreitet:
Artikel 2 Clearingmitglied
Wertpapierfirmen, die Clearingmitglieder sind und Clearingdienste für andere Finanzinstitute anbieten, die selbst keine Clearingmitglieder sind, werden für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 als Clearingmitglieder betrachtet.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
(Stand: 28.12.2021)
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