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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2191 der Kommission vom 10. Dezember 2021 zur Genehmigung des Inverkehrbringens frischer Pflanzen der Arten Wolffia arrhiza und/oder Wolffia globosa als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 445 vom 13.12.2021 S. 1)



Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Traditionelle Lebensmittel aus einem Drittland sind neuartige Lebensmittel im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/2283.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2468 der Kommission 2 enthält administrative und wissenschaftliche Anforderungen an traditionelle Lebensmittel aus Drittländern.

(3) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 3 erlassen, mit der eine Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt wurde.

(4) Am 7. September 2020 übermittelte das Unternehmen GreenOnyx Ltd. (im Folgenden "Antragsteller") der Kommission die Meldung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2015/2283, es beabsichtige, frische Pflanzen der Arten Wolffia arrhiza und Wolffia globosa als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland in der Union in Verkehr zu bringen. Der Antragsteller möchte mit seinem Antrag erreichen, dass frische Pflanzen der Arten Wolffia arrhiza und Wolffia globosa als solche von der allgemeinen Bevölkerung verwendet werden dürfen.

(5) Die Kommission verlangte vom Antragsteller gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2468 zusätzliche Angaben im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Meldung. Die verlangten Angaben wurden am 16. Oktober 2020 übermittelt.

(6) Die vom Antragsteller vorgelegten Daten belegen, dass frische Pflanzen der Arten Wolffia arrhiza und/oder Wolffia globosa als solche in Südostasien, insbesondere in Laos, Myanmar und Thailand, seit Langem als sichere Lebensmittel verwendet werden.

(7) Am 20. Januar 2021 leitete die Kommission die gültige Meldung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 an die Mitgliedstaaten und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") weiter.

(8) Bei der Kommission gingen innerhalb der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 vorgesehenen Frist von vier Monaten keine mit einer hinreichenden Begründung versehenen Einwände der Mitgliedstaaten oder der Behörde in Bezug auf die Sicherheit des Inverkehrbringens frischer Pflanzen der Arten Wolffia arrhiza und Wolffia globosa in der Union ein.

(9) Am 30. Juni 2021 veröffentlichte die Behörde das Dokument "Technical Report on the notification of fresh plants of Wolffia arrhiza and Wolffia globosa as a traditional food from a third country pursuant to Article 14 of Regulation (EU) 2015/2283" 4. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die verfügbaren Daten zur Zusammensetzung und zur Geschichte der Verwendung frischer Pflanzen der Arten Wolffia arrhiza und Wolffia globosa sowie die vorgelegten Daten zu dem traditionellen Lebensmittel, das unter den in der Meldung beschriebenen Bedingungen der vertikalen Landwirtschaft angebaut wird, keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Sicherheit geben.

(10) In diesem Bericht stellte die Behörde fest, dass die Sicherheit frischer Pflanzen der Arten Wolffia arrhiza und Wolffia globosa

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