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Verordnung (EU) 2021/2201 des Rates vom 13. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1770 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali
(ABl. L 446 vom 14.12.2021 S. 1)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2017/1775 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali 1,
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2017/1770 des Rates 2 wird der Beschluss (GASP) 2017/1775 wirksam, der das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen vorsieht, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden "Sicherheitsrat") oder von dem zuständigen Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen als für Handlungen oder politische Maßnahmen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Mali bedrohen, verantwortlich oder daran mitschuldig oder direkt oder indirekt beteiligt benannt wurden.
(2) Mit dem Beschluss (GASP) 2021/2208 des Rates 3 werden Kriterien für die Aufnahme in die eigenständige Liste der Union festgelegt.
(3) Zur Umsetzung des Beschlusses (GASP) 2021/2208 ist daher eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um seine einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(4) Die Verordnung (EU) 2017/1770 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) 2017/1770 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
" Artikel 2
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder direkt oder indirekt kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2) Den in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen."
2. Folgende Artikel werden nach Artikel 2 eingefügt:
" Artikel 2a
(1) Anhang I enthält die natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die nach Angaben des Sicherheitsrats oder des Sanktionsausschusses:
(Stand: 22.12.2021)
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