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Regelwerk, EU 2021, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2223 der Kommission vom 30. September 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates mit detaillierten Bestimmungen über den Betrieb des zentralen Speichers für Berichte und Statistiken

(ABl. L 448 vom 15.12.2021 S. 7)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates 1, insbesondere auf Artikel 39 Absatz 5 derselben,

in Erwägung der nachstehenden Gründe:

(1) Mit den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird ein Rahmen für die Interoperabilität zwischen den EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen, Visa, polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration geschaffen.

(2) Zu diesem Rahmen gehört eine ganze Reihe von Komponenten und Hilfsmitteln zur Unterstützung der Interoperabilität, unter anderem ein Zentralspeicher für Berichte und Statistiken (im Folgenden der "zentrale Speicher"). Im zentralen Speicher werden anonymisierte Daten aus den zugrunde liegenden EU-Informationssystemen, dem gemeinsamen Dienst für den Abgleich biometrischer Daten, dem gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten und dem Detektor für Mehrfachidentitäten gespeichert, um systemübergreifende statistische Berichte für politische und operative Zwecke sowie für die Zwecke der Datenqualität bereitzustellen.

(3) Die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ("eu-LISA") ist für die Einrichtung, den Betrieb und das Hosting des zentralen Speichers sowie für dessen Betriebsmanagement zuständig.

(4) Damit der zentrale Speicher systemübergreifende statistische Daten bereitstellen kann, müssen detaillierte Regeln für seinen Betrieb, einschließlich spezifischer Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten, sowie Sicherheitsvorschriften festgelegt werden.

(5) eu-LISa sollte ein Tool zur Datenanonymisierung entwickeln, das als Bestandteil der Architektur des zentralen Speichers verhindert, dass Einzelpersonen anhand der statistischen Daten des zentralen Speichers identifiziert werden können. Der Anonymisierungsprozess sollte automatisiert ablaufen.

(6) Der kontrollierte und gesicherte Zugang sollte nur den entsprechend ermächtigten Bediensteten der zuständigen Behörden, Unionsorgane und Unionsagenturen gewährt werden, damit diese die Daten und Statistiken des zentralen Speichers einsehen können. Zu diesem Zweck sollte eu-LISa ein Berichterstattungstool als Bestandteil der Architektur des zentralen Speichers entwickeln. Das Personal von eu-LISa sollte keinen direkten Zugriff auf die personenbezogenen Daten haben, die in den EU-Informationssystemen oder in den Interoperabilitätskomponenten gespeichert sind.

(7) Damit der Abgleich von Identitätsdateien in oder zwischen den entsprechenden EU-Informationssystemen für einschlägige statistische Zwecke zurückverfolgt werden kann, sollte im zentralen Speicher für jeden derartigen Vorgang eine eindeutige Referenznummer geführt werden. Es sollte ausgeschlossen sein, dass diese Nummer für den Abruf von Informationen aus den Identitätsdateien verwendet wird.

(8) Die technische Lösung, in der der zentrale Speicher untergebracht ist, sollte am Technikstandort von eu-LISa und am Backup-Standort installiert werden, um zu gewährleisten, dass sie jederzeit verfügbar ist.

(9) Da die Verordnung (EU) 2019/817 den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2019/817 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher an die vorliegende Verordnung gebunden.

(10) Die vorliegende Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland nicht beteiligt 3 . Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(11) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 4

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