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Durchführungsverordnung (EU) 2021/2225 der Kommission vom 16. November 2021 zur Festlegung der Einzelheiten der Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle sowie der gemeinsamen Datenqualitätsindikatoren und der Mindestqualitätsstandards für die Datenspeicherung gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 448 vom 15.12.2021 S. 23)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates 1, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2019/817 und der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde ein Rahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität zwischen den EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen, Visa, polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration geschaffen.
(2) Im Sinne einer besseren Datenqualität und harmonisierter Qualitätsanforderungen ist es erforderlich, die Einzelheiten der Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle, der gemeinsamen Datenqualitätsindikatoren und der Mindestqualitätsstandards für Daten, die in den zugrunde liegenden EU-Informationssystemen, im gemeinsamen Dienst für den Abgleich biometrischer Daten und im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten erfasst und gespeichert werden, festzulegen.
(3) Diese Maßnahmen sollten von der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) unter Berücksichtigung der für die einzelnen EU-Informationssysteme und -Interoperabilitätskomponenten geltenden spezifischen Bestimmungen implementiert und bewertet werden. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben sollte eu-LISa von Sachverständigen der Kommission, der Mitgliedstaaten und der Stellen der Union, die die EU-Informationssysteme und -Interoperabilitätskomponenten nutzen, beraten werden.
(4) Anhand der Mechanismen und Verfahren für die Datenqualitätskontrolle sollte die Konformität der Eingabedaten mit den Sperrregeln und unverbindlichen Regeln, die auf die zugrunde liegenden EU-Informationssysteme, den gemeinsamen Dienst für den Abgleich biometrischer Daten und den gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten Anwendung finden, bestimmt werden. eu-LISa sollte sicherstellen, dass die Datenqualitätsregeln stets dazu geeignet sind, die Ziele der EU-Informationssysteme und -Interoperabilitätskomponenten zu erreichen.
(5) eu-LISa sollte für jeden Qualitätskontrollindikator die Zweckmäßigkeit des für die Speicherung der Daten in den EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten notwendigen Mindestqualitätsstandards bestimmen und bewerten. Die Datenqualitätsstandards sollten die automatische Ermittlung offenbar unrichtiger oder unstimmiger Dateneinträge ermöglichen, damit der Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben hat, die betreffenden Daten überprüfen und etwaige erforderliche Abhilfemaßnahmen ergreifen kann.
(6) Es sollten Datenbereinigungs- und Problemerkennungsmechanismen eingerichtet werden, um auf Grundlage der Datenqualitätsstandards eine regelmäßige Überprüfung der Gültigkeit und Konformität der in den zugrunde liegenden EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten gespeicherten Daten sicherzustellen.
(7) eu-LISa sollte zentrale Kapazitäten für die Überwachung der Datenqualität und für die regelmäßige Erstellung von Datenanalyseberichten für die Mitgliedstaaten sicherstellen. Diese Berichte sollten vom zentralen Speicher für Berichte und Statistiken nach Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 gemäß den Bestimmungen der Delegierten Verordnung 2021/2223 3 der Kommission erstellt werden.
(8) Da die Verordnung (EU) 2019/817 den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2019/817 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher durch die vorliegende Verordnung gebunden.
(Stand: 11.01.2022)
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