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Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2315 der Kommission vom 17. Dezember 2021 zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 9751)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 464 vom 28.12.2021 S. 17, ber. 2022 L 13 S. 76)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG 1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4 und Artikel 29 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 96/23/EG müssen Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter diese Richtlinie fallende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen, Rückstandsüberwachungspläne vorlegen, die die erforderlichen Garantien enthalten (im Folgenden die "Pläne"). Die Pläne sollten zumindest die Gruppen von Rückständen und Stoffen abdecken, die in Anhang I der Richtlinie 96/23/EG gelistet sind.
(2) Mit dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 2 wurden die von bestimmten Drittländern vorgelegten Pläne für die im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten Tiere und tierischen Erzeugnisse genehmigt.
(3) Die Drittländer, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 für den Eingang bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr in die Union zugelassen sind, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 4 der Kommission gelistet. Die Drittländer, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 für den Eingang bestimmter Fleischerzeugnisse in die Union zugelassen sind, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 6 der Kommission gelistet.
(4) Albanien, Argentinien, Australien, Belarus, Brasilien, Chile, China, Kolumbien, Ägypten, Indien, Iran, Japan, Libanon, Mongolei, Marokko, Neuseeland, Pakistan, Paraguay, Russland, Serbien, Schweiz, Syrien, Tunesien, Türkei, Ukraine, Vereinigtes Königreich 7, Uruguay und Usbekistan haben spezifische Rückstandsüberwachungspläne für Tierdarmhüllen vorgelegt, die von der Kommission als zufriedenstellend bewertet wurden. Sämtliche vorgelegten Pläne bieten ausreichende Garantien und sollten genehmigt werden. Es sollte daher ein entsprechender Eintrag für diese Drittländer in Bezug auf Tierdarmhüllen in die Tabelle im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU aufgenommen werden.
(5) Die Spalte "Aquakultur" im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU sollte in vier Unterspalten, nämlich "Fische", "Erzeugnisse aus Fischen", "Krebstiere" und "Weichtiere", unterteilt und auf diese Weise besser auf die für die Bescheinigungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission 8 verwendeten Kategorien und die in den Anhängen VIII und IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 festgelegte Liste der Länder, aus denen der Eingang bestimmter Erzeugnisse zulässig ist, abgestimmt werden.
(6) Um den unterschiedlichen aus Drittländern ausgeführten Erzeugnissen aus Aquakultur Rechnung zu tragen, hat die Kommission deren Rückstandsüberwachungsplan bewertet und auf der Grundlage der darin enthaltenen Angaben entsprechend vier Unterspalten gebildet, nämlich "Fische", "Erzeugnisse aus Fischen", "Krebstiere" und "Weichtiere".
(7) Albanien, Argentinien, Armenien, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Falklandinseln, Färöer, Insel Man, Israel, Japan, Kenia, Mauritius, Moldau, Montenegro, Marokko, Neuseeland, Nordmazedonien, Serbien, Singapur, Türkei, Uganda, Ukraine, Vereinigtes Königreich und Uruguay haben spezifische Rückstandsüberwachungspläne für nur eine Unterkategorie von Aquakultur, nämlich "Fische", vorgelegt, die von der Kommission als zufriedenstellend bewertet wurden. Sämtliche Pläne bieten ausreichende Garantien und sollten genehmigt werden. Es sollte daher ein entsprechender Eintrag für diese Drittländer in die Unterspalte für Fische der Tabelle im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU aufgenommen werden.
(Stand: 20.01.2022)
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