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Delegierte Verordnung (EU) 2022/26 der Kommission vom 24. September 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung des Begriffs der getrennten Konten mit dem Ziel des Schutzes von Kundengeldern bei Ausfall einer Wertpapierfirma
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 6 vom 11.01.2022 S. 7)
Ergänzende Informationen |
Hinweis: s. Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO (EU) 575/2013 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5 Unterabsatz 3 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Getrennte Konten sind in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 49 der Verordnung (EU) 2019/2033 für die Zwecke von Tabelle 1 in Artikel 15 Absatz 2 der genannten Verordnung definiert. Damit Wertpapierfirmen bei der Berechnung der Eigenmittelanforderung "gehaltene Kundengelder" im Hinblick auf Kundengelder, die auf getrennten Konten gehalten werden, niedrigere Koeffizienten anwenden können, sollte der Begriff der getrennten Konten weiter spezifiziert werden und auch die Bedingungen einschließen, die den Schutz der Kundengelder bei Ausfall einer Wertpapierfirma gewährleisten. Da diese Bedingungen in Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission 2 festgelegt sind, sollten für die Zwecke der Spezifizierung des Begriffs der getrennten Konten im Rahmen dieser Verordnung dieselben Bedingungen zugrunde gelegt werden. Daher sollte mit dieser Verordnung eine Reihe ähnlicher Anforderungen festgelegt werden wie in Artikel 2 Absatz 1 der Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593.
(2) Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.
(3) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Begriff der getrennten Konten
Der in Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033 genannte Begriff der getrennten Konten beinhaltet im Hinblick auf die Bedingungen, die den Schutz von Kundengeldern bei Ausfall einer Wertpapierfirma gewährleisten, folgende Anforderungen:
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. September 2021
2) Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65
(Stand: 04.02.2022)
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