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Durchführungsverordnung (EU) 2022/47 der Kommission vom 13. Januar 2022 zur Genehmigung des Inverkehrbringens getrockneter Pulpe der Kaffeekirsche der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner sowie des Aufgusses daraus als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 9 vom 14.01.2022 S. 29, ber. L 89 S. 11)
Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Bei einem traditionellen Lebensmittel aus einem Drittland handelt es sich um ein neuartiges Lebensmittel im Sinne des Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/2283.
(2) In der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2468 der Kommission 2 sind administrative und wissenschaftliche Anforderungen an traditionelle Lebensmittel aus Drittländern festgelegt.
(3) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 3 eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.
(4) Gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/2283 entscheidet die Kommission über die Zulassung und das Inverkehrbringen eines traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland in der Union.
(5) Am 6. Mai 2020 übermittelte das Unternehmen Societé de Produits Nestlé Sa (im Folgenden der "Antragsteller") der Kommission eine Meldung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2015/2283, dass es beabsichtige, getrocknete Pulpe der Kaffeekirsche der Arten Coffea arabica L. und Coffea canephora Pierre ex A. Froehner sowie den Aufguss daraus als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland in der Union in Verkehr zu bringen. Der Antragsteller beantragte die Verwendung getrockneter Pulpe der Kaffeekirsche der Arten Coffea arabica L. und Coffea canephora Pierre ex A. Froehner sowie des Aufgusses daraus als Zutat für Tees (auch Fertiggetränke) und aromatisierte Getränke für die allgemeine Bevölkerung.
(6) Am 13. November 2020 übermittelte das Unternehmen Luigi Lavazza Spa (im Folgenden der "Antragsteller") der Kommission eine Meldung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2015/2283, dass es beabsichtige, getrocknete Pulpe der Kaffeekirsche der Arten Coffea arabica L. und Coffea canephora Pierre ex A. Froehner sowie den Aufguss daraus als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland in der Union in Verkehr zu bringen. Der Antragsteller beantragte die Verwendung getrockneter Pulpe der Kaffeekirsche der Arten Coffea arabica L. und Coffea canephora Pierre ex A. Froehner sowie des Aufgusses daraus als Zutat für Tees und aromatisierte Getränke für die allgemeine Bevölkerung.
(7) Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2468 der Kommission verlangte die Kommission von den Antragstellern zusätzliche Informationen hinsichtlich der Zulässigkeit der Meldung. Societé de Produits Nestlé Sa übermittelte die geforderten Informationen am 17. Juli 2020, 17. November 2020 und 23. Dezember 2020; Luigi Lavazza Spa übermittelte sie am 2. April 2021.
(8) Die von den Antragstellern vorgelegten Daten belegen, dass getrocknete Pulpe der Kaffeekirsche der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner sowie der Aufguss daraus in Jemen, Äthiopien und Bolivien seit Langem als sicheres Lebensmittel verwendet werden.
(9) Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 leitete die Kommission die gültigen Meldungen am 4. Januar 2021 bzw. 6. April 2021 an die Mitgliedstaaten und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") weiter.
(10) Bei der Kommission gingen innerhalb der in Artikel 15
(Stand: 27.08.2024)
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