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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2022/153 des Rates vom 3. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2011/486/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

(ABl. L 25 vom 04.02.2022 S. 17)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Beschluss 2011/486/GASP des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 1. August 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/486/GASP angenommen.

(2) Am 22. Dezember 2021 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2615 (2021) angenommen, in der er seine tiefe Besorgnis über die humanitäre Lage in Afghanistan, einschließlich der Ernährungsunsicherheit, zum Ausdruck gebracht und darauf hingewiesen hat, dass Frauen, Kinder und Minderheiten unverhältnismäßig stark betroffen sind.

(3) In seiner Resolution 2615 (2021) hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossen, dass humanitäre Hilfe und andere Tätigkeiten zur Deckung der Grundbedürfnisse der Menschen in Afghanistan keinen Verstoß gegen Ziffer 1 Buchstabe a der Resolution 2255 (2015) des VN-Sicherheitsrats darstellen, und hat Stellen, die auf der Grundlage der Resolution 2615 (2021) des VN-Sicherheitsrats Leistungen erbringen, eindringlich nahegelegt, mittels angemessener Bemühungen dafür Sorge zu tragen, dass Personen oder Einrichtungen, die auf der Sanktionsliste gemäß der Resolution 1988 (2011) des VN-Sicherheitsrats stehen, so wenige Vorteile wie möglich erwachsen, gleichviel ob infolge von direkter Bereitstellung oder Abzweigung.

(4) Der Beschluss 2011/486/GASP sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Ein weiteres Tätigwerden der Union ist notwendig, um bestimmte in diesem Beschluss festgelegte Maßnahmen durchzuführen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

In Artikel 4 des Beschlusses 2011/486/GASP wird folgender Absatz angefügt:

"(6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Bearbeitung und Auszahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen sowie die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die erforderlich sind, um die rechtzeitige Durchführung humanitärer Hilfe und anderer Tätigkeiten zur Deckung der Grundbedürfnisse der Menschen in Afghanistan zu gewährleisten oder diese Tätigkeiten zu unterstützen."

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2022.

1) ABl. L 199 vom 02.08.2011 S. 57.

ENDE

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(Stand: 14.02.2022)

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