Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2022, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/171 der Kommission vom 2. Februar 2022 betreffend den Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative mit dem Titel "Sport soll Sport bleiben" gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 630)
(Nur der englische Text ist verbindlich)

(ABl. L 28 vom 09.02.2022 S. 19)



Ergänzende Informationen
s.a.: Liste betreffend / über den Antrag... der VO (EU) 2019/788

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative 1, insbesondere auf Artikel 6 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 30. September 2021 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative "Sport soll Sport bleiben" ("Win it on the pitch") eingereicht.

(2) Mit der Initiative wurden drei Ziele verfolgt: 1) eine Empfehlung des Rates zum Schutz des Fußballmodells in Europa auf der Grundlage von Werten, Solidarität, Nachhaltigkeit und offenen Wettkämpfen durch Bereitstellung eines EU-Rahmens und von Leitlinien für Maßnahmen der Mitgliedstaaten zum Schutz des Fußballmodells in Europa, 2) Leitlinien der Kommission zur Anwendung der EU-Wettbewerbsregeln auf den Sport und 3) eine Mitteilung der Kommission zum "Aufbau eines möglichst zukunftsfesten europäischen Sportmodells, einschließlich eines Verweises darauf, was die europäischen Fans und Bürger vom Sport in Europa erwarten".

(3) Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2019/788 können Initiativen registriert werden, mit denen die Kommission aufgefordert wird, im Rahmen ihrer Befugnisse einen Rechtsakt der Union vorzuschlagen, um die Verträge umzusetzen. Während die Kommission gemäß Artikel 165 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union befugt ist, einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates gemäß Ziel 1 der Initiative anzunehmen, wurde die Kommission bei den Zielen 2 und 3 in ihrer ursprünglichen Fassung nicht aufgefordert, "einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union" anzunehmen. Sie wurde lediglich aufgefordert, Leitlinien und eine Mitteilung anzunehmen.

(4) Am 27. Oktober 2021 unterrichtete die Kommission die Organisatorengruppe gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/788 über ihre Bewertung, dass die Registrierungsanforderungen des Artikels 6 Absatz 3 Buchstaben a, d und e dieser Verordnung erfüllt sind, und dass die Anforderung des Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe b nicht anwendbar ist. Die Kommission wies jedoch auch darauf hin, dass der Wortlaut der Initiative in der Fassung des Antrags vom 30. September 2021 es ihr nicht erlaubte, zu dem Schluss zu gelangen, dass die Initiative die Anforderung des Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe c in vollem Umfang erfüllt.

(5) Infolgedessen wurde der Kommission am 3. Januar 2022 eine geänderte Fassung der Initiative vorgelegt.

(6) Dort wird die Kommission aufgefordert, einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates mit einem EU-Rahmen und Leitlinien für Maßnahmen der Mitgliedstaaten zum Schutz des Fußballmodells in Europa, zur Anerkennung des sozialen Werts des Sports in der europäischen Gesellschaft und zur Berücksichtigung des besonderen Charakters des Sports im EU-Wettbewerbsrecht sowie zur Ausgestaltung der Vorstellungen und langfristigen Pläne der EU für die Zukunft und die Organisation des europäischen Sports anzunehmen.

(7) Im Anhang werden die Themen, Hintergründe und Ziele der Initiative im Einzelnen beschrieben. Die Organisatoren haben außerdem weitere Informationen zu ihrer Initiative in einem zusätzlichen Dokument vorgelegt.

(8) Soweit mit der Initiative die Annahme einer Empfehlung des Rates angestrebt wird, mit der das Ziel erreicht werden soll, dass die Union zur Förderung des europäischen Sports beiträgt und die Besonderheiten des Sports, seine ehrenamtlichen Strukturen sowie seine soziale und pädagogische Funktion berücksichtigt, ist die Kommission befugt, einen Vorschlag für einen Rechtsakt auf der Grundlage von Artikel 165 des Vertrags vorzulegen.

(9) Somit liegt kein Teil der Initiative offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.

(10) Diese Schlussfolgerung greift der Beurteilung der Frage, ob die konkreten tatsächlichen und materiellen Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Kommission, einschließlich der Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Subsidiaritätsprinzip und den Grundrechten, in diesem Fall erfüllt sind, nicht vor.

(11) Die Organisatorengruppe hat geeignete Nachweise vorgelegt, dass sie die Anforderungen gemäß Artikel 5

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.05.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion

...

X