Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2022, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/173 der Kommission vom 7. Februar 2022 zur Harmonisierung des 900-MHz-Frequenzbands und des 1.800-MHz-Frequenzbands für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können, und zur Aufhebung der Entscheidung 2009/766/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 605)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 28 vom 09.02.2022 S. 29)



Neufassung -Ersetzt Entsch. 2009/766/EG - s. Art. 7

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation 1,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) 2, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Wie in der Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2020 über die "Gestaltung der digitalen Zukunft Europas" dargelegt, sind digitale Lösungen von entscheidender Bedeutung, wenn es darum geht, Europa auf seinem Weg zu einem digitalen Wandel zu unterstützen, der den Bürgern und Unternehmen - im Einklang mit den Werten der Union - nützt. Dazu ist es unabdingbar, dass die Technik den Menschen zugutekommt, dass ein Binnenmarkt ohne Grenzen gewährleistet wird, in dem Unternehmen jeder Größe zu gleichen Bedingungen im Wettbewerb stehen können, und dass die Wahrung demokratischer Werte, die Achtung der Grundrechte und eine nachhaltige, klimaneutrale und ressourcenschonende Wirtschaft angestrebt werden. In diesem Zusammenhang sind Funkfrequenzen eine wichtige öffentliche Ressource, die zunehmend für eine breite Palette gewerblicher und öffentlicher Dienste genutzt wird.

(2) Die Funkfrequenzpolitik in der Union wird in einer Weise verfolgt und umgesetzt, die das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Meinungsfreiheit, das Recht auf Zugang zu bzw. Weitergabe von Informationen und Ideen über Grenzen hinweg sowie die Freiheit und Vielfalt der Medien umfasst, achtet und fördert und die im Einklang mit den Werten der Union gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union steht. So ist der Marktzugang für mehrere Betreiber notwendig, um den Pluralismus und die Informationsfreiheit zu gewährleisten.

(3) Mit der Entscheidung 2009/766/EG der Kommission 3 sind die technischen Bedingungen für die Nutzung der Funkfrequenzen in den Frequenzbändern 880-915 MHz und 925-960 MHz (im Folgenden das "900-MHz-Band") sowie in den Frequenzbändern 1.710-1.785 MHz und 1.805-1.880 MHz (im Folgenden das "1.800-MHz-Band") für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können, einschließlich drahtloser Breitbanddienste, harmonisiert worden. Die Entscheidung gewährleistet die Einhaltung von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 87/372/EWG des Rates 4 bezüglich der Koexistenz terrestrischer Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, mit GSM-Systemen im 900-MHz-Band.

(4) Nach Artikel 6 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 5 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Einklang mit dem Grundsatz der Technologie- und Dienstneutralität die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste bei der regelmäßigen Nachrüstung ihrer Netze mit den modernsten und effizientesten Technologien zu unterstützen, damit eigene Frequenzdividenden entstehen. In Verfolgung der Ziele des EU-Rechtsrahmens und im Einklang mit dem EU-Recht sollte deshalb die Nutzung des 900-MHz-Bands und des 1.800-MHz-Bands mit großen Blockgrößen von mindestens 5 MHz zur Unterstützung terrestrischer Drahtlossysteme der nächsten Generation (5G) erleichtert werden.

(5) In der Mitteilung der Kommission "Konnektivität für einen wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt - Hin zu einer europäischen Gigabit-Gesellschaft" 6 wurden neue Konnektivitätsziele für die Union dargelegt, die mit der Mitteilung der Kommission "Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade" 7 aktualisiert wurden. Diese Ziele sollen durch die weitverbreitete Einführung und Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität erreicht werden. In der Mitteilung der Kommission "5G für Europa: Ein Aktionsplan" 8 wurden koordinierte Maßnahmen auf EU-Ebene dargelegt, auch zur Festlegung und Harmonisierung von Funkfrequenzen für 5G-Systeme auf der Grundlage der Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG), um eine lückenlose 5G-Versorgung aller städtischen Gebiete und der wichtigsten Landverkehrswege bis 2025 zu gewährleisten.

(6) In ihren beiden Stellungnahmen vom 16. November 2016 9 und vom 30. Januar 2019 10

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.05.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion