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Durchführungsverordnung (EU) 2022/187 der Kommission vom 10. Februar 2022 zur Genehmigung des Inverkehrbringens cetylierter Fettsäuren als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 30 vom 11.02.2022 S. 102)
Ergänzende Informationen |
Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 erlassen, mit der eine Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt wurde.
(3) Am 4. Juni 2020 stellte das Unternehmen Pharmanutra S.p.A. (im Folgenden "Antragsteller") bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens cetylierter Fettsäuren als neuartiges Lebensmittel in der Union. Der Antragsteller beantragte die Verwendung cetylierter Fettsäuren in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3. In dem Antrag wurde angegeben, dass die Nahrungsergänzungsmittel für die erwachsene Bevölkerung bei einer Verwendungshöchstmenge von 2,1 g pro Tag bestimmt sind.
(4) Der Antragsteller beantragte ferner bei der Kommission den Schutz geschützter Daten für eine Reihe von zur Stützung des Antrags vorgelegten Daten. Hierbei handelt es sich um einen Rückmutationstests an Bakterien 4, einen In-vitro-Mikronukleustest 5, eine 14-tägige Studie zur Toxizität bei Ratten 6, eine 13-wöchige Studie zur Toxizität bei Ratten 7, eine Übersichtstabelle zu den statistisch signifikanten Beobachtungen in den Toxizitätsstudien 8, Analysenzertifikate, Chargenprüfungen und Analysemethoden 9 sowie Haltbarkeitsdaten 10.
(5) Am 20. Juli 2020 konsultierte die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") und ersuchte sie um ein wissenschaftliches Gutachten auf der Grundlage einer Sicherheitsbewertung von cetylierten Fettsäuren als neuartiges Lebensmittel.
(6) Am 26. Mai 2021 nahm die Behörde ihr wissenschaftliches Gutachten über die Sicherheit von cetylierten Fettsäuren als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 ("Safety of Cetylated Fatty Acids as a Novel Food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283") 11 an. Dieses Gutachten entspricht den Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2015/2283.
(7) In diesem Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss, dass das neuartige Lebensmittel "cetylierte Fettsäuren" bei einer Aufnahmemenge von 1,6 g pro Tag für die erwachsene Bevölkerung sicher ist. Diese sichere Aufnahmemenge liegt unter der vom Antragsteller vorgeschlagenen höchsten Aufnahmemenge von 2,1 g pro Tag. Wie von der Behörde angegeben, wurde die höchste Dosis, die in einer Prüfung auf subchronische Toxizität an Ratten getestet wurde, als Dosis ohne beobachtbare schädliche Wirkung (NOAEL) betrachtet. Bei Zugrundelegung des Standardunsicherheitsfaktors und eines Standard-Körpergewichts für die erwachsene Bevölkerung ergibt sich eine Aufnahme von 1,6 g pro Tag.
(8) Daher bietet das Gutachten der Behörde hinreichende Gründe für die Feststellung, dass cetylierte Fettsäuren bei Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln für erwachsene Populationen mit einem Höchstgehalt von 1,6 g pro Tag die Bedingungen für das Inverkehrbringen gemäß
(Stand: 27.08.2024)
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