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Durchführungsverordnung (EU) 2022/196 der Kommission vom 11. Februar 2022 über die Genehmigung einer Ausweitung der Verwendung und der Änderung der Spezifikationen von UV-behandelter Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae) als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 31 vom 14.02.2022 S. 46)
Ergänzende Informationen |
Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 eine Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt.
(3) Die Unionsliste im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 enthält UV-behandelte Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae) als zugelassenes neuartiges Lebensmittel.
(4) Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/396/EU der Kommission 3 wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und nach Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit 5 das Inverkehrbringen von UV-behandelter Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae) als neuartiges Lebensmittel in bestimmten Lebensmitteln, u. a. Brot, Brötchen und Feinbackwaren, die mit Hefe getrieben werden, sowie in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 genehmigt.
(5) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1018 der Kommission 7 wurde gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 eine Ausweitung der Verwendung und der Verwendungsmengen des neuartigen Lebensmittels UV-behandelte Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae) genehmigt. Insbesondere wurde die Verwendung von UV-behandelter Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae) auf weitere Lebensmittelkategorien ausgeweitet, nämlich auf vorverpackte frische und getrocknete Hefe für das Backen zu Hause, und auf Nahrungsergänzungsmittel ohne Angabe der zulässigen Höchstmengen, und der Vitamin-D2-Gehalt im Hefekonzentrat wurde geändert.
(6) Am 15. Mai 2020 beantragte das Unternehmen Lallemand Bio-Ingredients Division (im Folgenden "Antragsteller") bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 eine Ausweitung der Verwendung des neuartigen Lebensmittels UV-behandelte Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae). Der Antragsteller beantragte, die Verwendung von UV-behandelter Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae) auf eine Reihe zusätzlicher Lebensmittel für die breite Bevölkerung auszuweiten. Der Antragsteller beantragte zudem die Verwendung des neuartigen Lebensmittels in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder.
(7) Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 konsultierte die Kommission am 20. Juli 2020 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") und ersuchte sie um Abgabe eines wissenschaftlichen Gutachtens über die Ausweitung der Verwendung von UV-behandelter Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae) als neuartiges Lebensmittel.
(8) Am 28. April 2021 nahm die Behörde ihr wissenschaftliches Gutachten "Safety of extended uses of UV-treated baker"s yeast as a novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283" 8 an. Dieses wissenschaftliche Gutachten entspricht den Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2015/2283.
(Stand: 27.08.2024)
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