Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2022, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/201 der Kommission vom 10. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf von Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen einzuführende Managementsysteme und Systeme zur Meldung von Ereignissen sowie in Bezug auf die von der Agentur anzuwendenden Verfahren und zur Berichtigung jener Verordnung

(ABl. L 33 vom 15.02.2022 S. 7)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 62 Absatz 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 2 der Kommission sind die Anforderungen an die Entwicklung und Herstellung ziviler Luftfahrzeuge sowie von Motoren, Propellern und Teilen, die darin eingebaut werden sollen, festgelegt.

(2) Nach Anhang II Nummer 3.1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1139 müssen zugelassene Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen je nach Art der ausgeübten Tätigkeit und der Größe der Organisation ein Managementsystem einführen und aufrechterhalten, um die Einhaltung der in diesem Anhang festgelegten grundlegenden Anforderungen zu gewährleisten und Sicherheitsrisiken zu bewältigen, sowie die fortlaufende Verbesserung dieses System anstreben.

(3) Nach Anhang 19 "Sicherheitsmanagement" des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden "Abkommen von Chicago") müssen die zuständigen Behörden von zugelassenen Organisationen, die zivile Luftfahrzeuge sowie Motoren, Propeller und Teile, die in sie eingebaut werden sollen, entwickeln und herstellen, die Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems verlangen.

(4) Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 schreibt bereits vor, dass zugelassene Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen bestimmte Elemente des Managementsystems einhalten müssen. Dieses Managementsystem deckt jedoch nicht vollständig die Richtlinien und Empfehlungen (SARP) für ein Sicherheitsmanagementsystem ab, wie es in Anhang 19 des Abkommens von Chicago festgelegt ist. Daher sollten die fehlenden Elemente des Managementsystems zu den bestehenden Anforderungen hinzugefügt werden.

(5) Im Sinne einer verhältnismäßigen Umsetzung und der Kohärenz mit dem für Unternehmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die im Bereich der allgemeinen Luftfahrt tätig sind, verfolgten Ansatz sollten Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen, für die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 keine Zulassung vorgeschrieben ist, nicht alle Elemente des Managementsystems einhalten müssen.

(6) Alle Organisationen, einschließlich derjenigen, die ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb der Union haben, müssen, wenn sie Produkte und Teile gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 entwickeln und herstellen, bereits ein System zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse sowie zur Erstattung freiwilliger Meldungen von Ereignissen einrichten. Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte jedoch geändert werden, um sicherzustellen, dass dieses System der Meldung von Ereignissen mit den Grundsätzen der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 in Einklang steht.

(7) Darüber hinaus sollten die Anforderungen an die Agentur in Bezug auf die Aufgaben im Zusammenhang mit der Konstruktionszertifizierung, der Aufsicht und der Durchsetzung geändert werden.

(8) Zugelassenen Entwicklungsorganisationen sollte ein ausreichender Übergangszeitraum eingeräumt werden, damit sie die Einhaltung der mit dieser Verordnung eingeführten neuen Vorschriften und Verfahren gewährleisten können.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der von der Agentur nach Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 abgegebenen Stellungnahme Nr. 04/2020 4.

(10) Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 15.03.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion