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Durchführungsverordnung (EU) 2022/226 der Kommission vom 17. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe
(ABl. L 38 vom 18.02.2022 S. 3)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe 1, insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Beschluss 2011/101/GASP 2 des Rates sind die Personen und Organisationen aufgeführt, auf die restriktive Maßnahmen nach den Artikeln 4 und 5 des genannten Beschlusses Anwendung finden.
(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird dieser Beschluss umgesetzt, soweit Maßnahmen auf der Ebene der Union erforderlich sind. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 enthält die Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.
(3) Am 17. Februar 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/227 3 zur Streichung von drei Personen aus der Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, angenommen.
(4) Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Februar 2022
2) Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 42 vom 16.02.2011 S. 6).
3) Beschluss (GASP) 2022/227 des Rates vom 17. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe (siehe Seite 5 dieses Amtsblatts).
Anhang |
Anhang III Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates wird wie folgt geändert:
Folgende Einträge werden gestrichen:
"2. Mugabe, Grace | Geb. 23.7.1965 Pass AD001159 Personalausweis 63-646650Q70 |
Frühere Vorsitzende der ZANU-PF (Afrikanische Nationalunion von Simbabwe - Patriotische Front), an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben. Übernahm 2002 das Landgut Iron Mask; zieht mutmaßlich illegal große Gewinne aus dem Diamantenbergbau. |
5. CHIWENGA, Constantine | Vizepräsident Ehemaliger Befehlshaber der Streitkräfte Simbabwes, General a. D., geb. 25.8.1956 Pass AD000263 Personalausweis 63-327568M80 |
Vizepräsident und ehemaliger Befehlshaber der Streitkräfte Simbabwes. Mitglied der gemeinsamen Einsatzleitung; an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates beteiligt. Hat die Armee eingesetzt, um Farmen zu besetzen. War während der Wahlen von 2008 eine der Haupttriebkräfte für Gewalt im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen. |
7. SIBANDA, Phillip Valerio (alias Valentine) | Befehlshaber der Streitkräfte Simbabwes Ehemaliger Befehlshaber der Nationalen Armee Simbabwes, General, geb. 25.8.1956 oder 24.12.1954 Personalausweis 63-357671H26 |
Befehlshaber der Streitkräfte Simbabwes und ehemaliger Befehlshaber der Nationalen Armee Simbabwes. Hochrangiges Armeemitglied mit Verbindungen zur Regierung; an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates beteiligt." |
ENDE |
(Stand: 22.02.2022)
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