Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund |
Durchführungsverordnung (EU) 2022/235 des Rates vom 21. Februar 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1686 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen
(ABl. L 40 vom 21.02.2022 S. 1)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates vom 20. September 2016 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 20. September 2016 hat der Rat die Verordnung (EU) 2016/1686 angenommen.
(2) In Anbetracht der anhaltenden Bedrohung durch ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbundene natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sollten zwei weitere Personen und zwei weitere Gruppen in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 aufgenommen werden.
(3) Die Verordnung (EU) 2016/1686 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 21. Februar 2022.
Anhang |
Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift "A. Personen" erhält folgende Fassung:
" A. In Artikel 3 genannte natürliche Personen"
2. folgende natürliche Personen werden hinzugefügt:
"8. Osama MAHMOOD (alias Ustadh Usama Mahmood, Ousama Mahmood); Staatsangehörigkeit: Pakistanisch (vermutlich).
9. Sultan Aziz AZAM (alias Aziz Azam, Sultan Aziz, Sultan Azziz Azzam, Sultan Aziz Ezzam); Geburtsdatum: 1985; Geburtsort: Afghanistan; Staatsangehörigkeit: Afghanisch."
3. Folgende Überschrift und folgende Einträge werden hinzugefügt:
" B. In Artikel 3 genannte juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen
1. Al-Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) (a.k.a. Al-Qa'ida in the Indian Subcontinent, Qaedat al-Jihad in the Indian Subcontinent (Al-Qaeda auf dem indischen Subkontinent (alias Al-Qa'ida auf dem indischen Subkontinent, Qaedat al-Jihad auf dem indischen Subkontinent)).
2. Da'esh - Hind Province (a.k.a. Wilayah of Hind, Islamic State's Hind Province (ISHP,) IS-Wilayat al-Hind, Da'esh - Wilayat al-Hind) (Da'esh - Provinz Hind (alias Wilayah of Hind, Provinz Hind des Islamischen Staates, IS-Wilayat al-Hind, Da'esh - Wilayat al-Hind))."
ENDE |
(Stand: 22.02.2022)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion