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Durchführungsverordnung (EU) 2022/340 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Durchführung des Artikels 12 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia
(ABl. L 56 vom 28.02.2022 S. 1)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia 1, insbesondere auf Artikel 12,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 26. April 2010 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 356/2010 angenommen.
(2) Am 18. Februar 2022 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Aufnahme einer Person in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, genehmigt.
(3) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2022.
Anhang |
Die folgende Person wird der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 hinzugefügt:
" 21. Ali Mohamed RAGE (alias: a) Ali Mohammed Rage b) Ali Dheere c) Ali Dhere d) Ali Mohamed Rage Cali Dheer e) Ali Mohamud Rage).
Benennung: Sprecher von Al-Shabaab
Geburtsdatum: 1966
Geburtsort: Somalia
Staatsangehörigkeit: Somalia
Anschrift: Somalia
Tag der Benennung durch die VN: 18. Februar 2022
Sonstige Informationen:
Benennung gemäß Nummer 43 Buchstabe a der Resolution 2093 (2013) über Personen und Organisationen, die 'an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Somalias bedrohen, einschließlich Handlungen, die den Friedens- und Aussöhnungsprozess in Somalia bedrohen oder die Bundesregierung Somalias oder die AMISOM mit Gewalt bedrohen'. Als Sprecher von Al-Shabaab ist Rage an der Bekanntmachung und Unterstützung der terroristischen Aktivitäten der Gruppe beteiligt."
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ENDE |
(Stand: 01.03.2022)
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