Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/394 des Rates vom 9. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

(ABl. L 81 vom 09.03.2022 S. 1, ber. L 119 S. 114)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2022/395 des Rates 1 vom 9. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 31. Juli 2014 die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 2 angenommen.

(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2014/512/GASP des Rates 3 vorgesehen sind.

(3) Am 9. März 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/395 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP und zur Verhängung weiterer restriktiver Maßnahmen hinsichtlich der Ausfuhr von Gütern und Technologien der Seeschifffahrt angenommen.

(4) Mit dem Beschluss (GASP) 2022/395 wird die Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, für die Beschränkungen für die Finanzierung durch Darlehen, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente gelten, auf den Seeverkehrssektor ausgeweitet. Obwohl allgemein davon ausgegangen wird, dass Darlehen und Kredite auf jede Art und Weise, einschließlich über Kryptowerte, gewährt werden können, empfiehlt es sich, den Begriff "übertragbare Wertpapiere" in Bezug auf solche Vermögenswerte genauer zu definieren.

(5) Mit dem Beschluss (GASP) 2022/395 wird ferner die Ausnahme in Bezug auf Einlagen auf Staatsangehörige eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörigen Landes und auf Staatsangehörige der Schweiz ausgedehnt.

(6) Um die ordnungsgemäße Durchführung der in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 festgelegten Maßnahmen zu gewährleisten, ist es erforderlich, die Ausnahme für die Bereitstellung von Finanzmitteln für kleine und mittlere Unternehmen sowie gewisse Bestimmungen in den Anhängen über verbotene Güter und Technologien zu präzisieren.

(7) Insbesondere zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieser Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten sind daher Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich.

(8) Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 erhält die Einleitung in Buchstabe f folgende Fassung:

"f) 'übertragbare Wertpapiere': die folgenden Gattungen von Wertpapieren, einschließlich Kryptowerten, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, wie".

2. In Artikel 2d wird folgender Absatz eingefügt:

"(3a) Wenn ein Mitgliedstaat eine Genehmigung nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d, Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 3f Absatz 4 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien für die Sicherheit im Seeverkehr erteilt, informiert er die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen nach Erteilung der Genehmigung."

3. Artikel 2e Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen bis zu einem Gesamtwert von 10.000.000 EUR je Vorhaben zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen mit Sitz in der Union oder".

4. Folgender Artikel wird eingefügt:

" Artikel 3f

(1) Es ist verboten, die in Anhang XVI aufgeführten Güter und Technologien der Seeschifffahrt mit und ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, zur Verwendung in Russland oder zum Mitführen an Bord eines Schiffes unter russischer Flagge zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

(2) Es ist verboten,

  1. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen;

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 21.04.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion