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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/420 des Rates vom 14. März 2022 zur Durchführung des Beschlusses 2014/932/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen

(ABl. L 86 vom 14.03.2022 S. 4)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2014/932/GASP des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen 1, insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 18. Dezember 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/932/GASP angenommen.

(2) Am 28. Februar 2022 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, eine Einrichtung in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.

(3) Der Anhang des Beschlusses 2014/932/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2014/932/GASP wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2022.

1) ABl. L 365 vom 19.12.2014 S. 147.

.

Anhang

Die folgende Unterüberschrift und die folgende Einrichtung werden der Liste im Anhang des Beschlusses 2014/932/GASP (Liste der in Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2a Absatz 1 und Artikel 2b Absätze 1 und 2 genannten Personen und Einrichtungen) hinzugefügt:

" Einrichtungen

1. THE HOUTHIS * (die Huthis) (alias: a) ANSARALLAH; b) ANSAR ALLAH; c) PARTISANS OF GOD; d) SUPPORTERS OF GOD).

Informationen: The Houthis (die Huthis) haben Handlungen vorgenommen, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens bedrohen.

Tag der Benennung durch die VN: 24.2.2022.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

The Houthis (die Huthis) haben Anschläge auf Zivilpersonen und zivile Infrastruktur in Jemen verübt, eine Strategie der sexuellen Gewalt und der Unterdrückung politisch aktiver und berufstätiger Frauen verfolgt, Kinder eingezogen und eingesetzt, zu Gewalt gegen Gruppen angestachelt, unter anderem aus Gründen der Religion und der Nationalität, und an der Westküste Jemens unterschiedslos Landminen und behelfsmäßige Sprengvorrichtungen eingesetzt. The Houthis (die Huthis) haben außerdem die Gewährung humanitärer Hilfe an Jemen oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Jemen behindert.

The Houthis (die Huthis) haben Anschläge auf die Handelsschifffahrt im Roten Meer verübt und dabei behelfsmäßige Sprengvorrichtungen und Seeminen eingesetzt.

The Houthis (die Huthis) haben außerdem wiederholt grenzüberschreitende Terroranschläge gegen Zivilpersonen und zivile Infrastruktur im Königreich Saudi-Arabien und in den Vereinigten Arabischen Emiraten verübt und haben angedroht, gezielt zivile Orte anzugreifen.

_____
*) Artikel 2a Absatz 1 und Artikel 2b Absätze 1 und 2 des Beschlusses 2014/932/GASP gelten nicht für diese Einrichtung."


ENDE

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