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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2022/430 des Rates vom 15. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

(ABl. LI 87 vom 15.03.2022 S. 56)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 31. Juli 2014 den Beschluss 2014/512/GASP 1 angenommen.

(2) Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.

(3) Am 24. Februar 2022 hat der Präsident der Russischen Föderation eine Militäroperation in der Ukraine angekündigt, und russische Streitkräfte haben einen Angriff auf die Ukraine begonnen. Dieser Angriff stellt eine eklatante Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine dar.

(4) Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 24. Februar 2022 die grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine aufs Schärfste verurteilt. Mit seinen rechtswidrigen militärischen Handlungen verstößt Russland massiv gegen das Völkerrecht und die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und gefährdet die Sicherheit und Stabilität Europas und der Welt. Der Europäische Rat hat dazu aufgerufen, dringend ein weiteres Paket von gegen Einzelpersonen gerichteten und wirtschaftlichen Sanktionen auszuarbeiten und anzunehmen.

(5) Angesichts der sehr ernsten Lage und als Reaktion auf die militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine ist es angebracht, weitere restriktive Maßnahmen zu verhängen. Insbesondere sollten alle Transaktionen mit bestimmten staatseigenen Unternehmen untersagt werden. Zudem sollte die Erbringung von Ratingdiensten sowie der Zugang zu Abonnementdiensten im Zusammenhang mit Ratingtätigkeiten für russische Kunden oder Organisationen verboten werden. Darüber hinaus sollten in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter und Technologien, die zur technologischen Verbesserung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, die Ausfuhrbeschränkungen verschärft werden, und die Liste der Personen, die mit der russischen Verteidigungs- und Industriebasis in Verbindung stehen, sollte erweitert werden. Außerdem sollten neue Investitionen in den russischen Energiesektor verboten und umfassende Ausfuhrbeschränkungen für Ausrüstungen, Technologien und Dienstleistungen für die Energiewirtschaft in Russland, mit Ausnahme der Nuklearindustrie und des nachgelagerten Energietransports, verhängt werden. Schließlich sollten weitere Handelsbeschränkungen für Eisen und Stahl sowie für Luxusgüter eingeführt werden.

(6) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.

(7) Der Beschluss 2014/512/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/512/GASP wird wie folgt geändert:

1. Folgender Artikel wird eingefügt:

" Artikel 1aa

(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit

  1. einer in Russland niedergelassenen in Anhang X aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet oder bei der Russland, seine Regierung oder die russische Zentralbank das Recht auf Gewinnbeteiligung hat oder Russland, seine Regierung oder die russische Zentralbank andere wesentliche wirtschaftliche Beziehungen unterhält,
  2. einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang X aufgeführten Organisationen gehalten werden, oder
  3. einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b aufgeführten Organisationen handelt.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung - bis zum 15. Mai 2022 - von Verträgen, die vor dem 16. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(3) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für:

  1. Transkationen, die unbedingt erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von fossilen Brennstoffen, insbesondere Kohle, Erdöl und Erdgas sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union,
  2. Transaktionen in Zusammenhang mit Energieprojekten außerhalb Russlands, in denen eine in Anhang X aufgeführte juristische Person, Organisation oder Einrichtung Minderheitsgesellschafter ist."

2. Folgender Artikel wird eingefügt:

" Artikel 1g

(1) Ab dem 15. April 2022 ist es verboten, russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Ratingdienste zu erbringen.

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(Stand: 17.03.2022)

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