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Verordnung (EU) 2022/455 der Kommission vom 14. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 in Bezug auf die Aktualisierung der Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 93 vom 22.03.2022 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 18a Absatz 3 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Luftverkehrstätigkeiten sind in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (im Folgenden "EU-EHS") einbezogen.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission 2 enthält eine Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Luftverkehrstätigkeit nachgegangen sind.
(3) Diese Liste, mit der der Verwaltungsaufwand für die Luftfahrzeugbetreiber verringert werden soll, enthält Angaben darüber, welcher Mitgliedstaat einen bestimmten Luftfahrzeugbetreiber reguliert.
(4) Die Einbeziehung eines Luftfahrzeugbetreibers in das EU-EHS hängt von der Ausführung einer Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG und nicht von der Führung in der von der Kommission gemäß Artikel 18a Absatz 3 der Richtlinie erstellten Liste ab.
(5) Die Liste der Luftfahrzeugbetreiber beruht auf den neuesten von Eurocontrol zur Verfügung gestellten Daten.
(6) Die Verordnung (EG) Nr. 748/2009 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. März 2022
2) Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom 5. August 2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats (ABl. L 219 vom 22.08.2009 S. 1).
Anhang |
" Anhang
(Stand: 22.03.2022) Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
BELGIEN
CRCO-Kennung
Luftfahrzeugbetreiber
Staat des Luftfahrzeugbetreibers
1905
3M COMPANY
VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA
31102
ACT AIRLINES
TÜRKEI
38484
AEROTRANSCARGO
REPUBLIK MOLDAU
41049
AHS AIR INT
PAKISTAN
45375
AIR BELGIUM SA
BELGIEN
7649
AIRBORNE EXPRESS
VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA
47720
AIRHUB AIRLINES LIMITED
MALTA
35078
AIRLIFT INTL (GHANA)
GHANA
33612
ALLIED AIR LIMITED
NIGERIA
10335
AMERIJET INTL
VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA
27011
ASL AIRLINES BELGIUM
BELGIEN
26556
ASL HASSELT
BELGIEN
29424
ASTRAL AVIATION LTD
KENIA
31416
AVIa TRAFFIC COMPANY
TADSCHIKISTAN
30020
AVIASTAR-TU CO.
RUSSISCHE FÖDERATION
123
ABELAG AVIATION NV
BELGIEN
38941
BMI REGIONAL LTD
VEREINIGTES KÖNIGREICH
908
BRUSSELS AIRLINES
BELGIEN
f200001
BRITISH MIDLAND REGIONAL LIMITED
VEREINIGTES KÖNIGREICH
25996
CAIRO AVIATION
ÄGYPTEN
4369
CAL CARGO AIRLINES
ISRAEL
29517
CAPITAL AVTN SRVCS
NIEDERLANDE
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