Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2022, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund |
Durchführungsverordnung (EU) 2022/490 der Kommission vom 25. März 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 in Bezug auf bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Arten Juglans regia L., Nerium oleander L. und Robinia pseudoacacia L. mit Ursprung in der Türkei und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 in Bezug auf die pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen für das Einführen dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in das Gebiet der Union
(ABl. L 100 vom 28.03.2022 S. 10)
Ergänzende Informationen |
s.a. Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. VO (EU) 2016/2031 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission 2 wurde auf Grundlage einer vorläufigen Bewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.
(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 der Kommission 3 enthält besondere Vorschriften für das Verfahren zur Durchführung der Risikobewertung gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko.
(3) Nach einer vorläufigen Bewertung wurden 34 Gattungen und eine Art von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aus allen Drittländern als Pflanzen mit hohem Risiko in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen, darunter die Gattungen Juglans L., Nerium L. und Robinia L.
(4) Wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgestellt, dass von einer Pflanze, einem Pflanzenerzeugnis oder einem anderen Gegenstand mit Ursprung in einem Drittland, einer Gruppe von Drittländern oder einem bestimmten Gebiet des betreffenden Drittlands ein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko ausgeht, dieses Risiko jedoch durch Anwendung bestimmter Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden kann, so streicht die Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 diese Pflanze, dieses Pflanzenerzeugnis oder diesen anderen Gegenstand aus der Liste im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 und nimmt sie/es/ihn in die Liste gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 auf.
(5) Diese Liste findet sich in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission 4.
(6) Am 9. August 2019 beantragte die Türkei bei der Kommission die Ausfuhr zweijähriger veredelter, zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen der Art Juglans regia L. mit nackten Wurzeln, ohne Blätter und mit einem Durchmesser von höchstens 2 cm an der Basis des Stamms in die Union. Diesem Antrag war das entsprechende technische Dossier beigefügt.
(7) Am 19. Mai 2021 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Art Juglans regia L. aus der Türkei an. 5 Die Behörde ermittelte Anoplophora chinensis, Euzophera semifunera lis, Garella musculana, Lasiodiplodia pseudotheobromae und Lopholeucaspis japonica als relevante Schädlinge für diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, bewertete die im Dossier beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen für diese Schädlinge und schätzte die Wahrscheinlichkeit der Befallsfreiheit ein.
(8) Am 27. November 2019 beantragte die Türkei bei der Kommission die Ausfuhr ein- bis vierjähriger zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen der Art Nerium oleander L. mit Kultursubstrat in die Union. Diesem Antrag war das entsprechende technische Dossier beigefügt.
(9) Am 25. März 2021 nahm die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Art Nerium oleander L. aus der Türkei an. 6 Die Behörde ermittelte Phenacoccus solenopsis
(Stand: 30.03.2022)
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