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Durchführungsbeschluss (EU) 2022/716 der Kommission vom 6. Mai 2022 über die Genehmigung eines intelligenten Dieselkraftstoffvorwärmers zur Verwendung in Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen mit konventionellem Verbrennungsmotor und in bestimmten Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen mit Hybrid-Elektroantrieb als innovative Technologie gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 133 vom 10.05.2022 S. 33, ber. L 181 S. 39)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Hersteller Stellantis reichte am 7. Juli 2021 einen Antrag (im Folgenden "Antrag") ein, um die Technologie eines intelligenten Dieselkraftstoffvorwärmers zur Verwendung in Personenkraftwagen (im Folgenden "Fahrzeuge der Klasse M1") und leichten Nutzfahrzeugen (im Folgenden "Fahrzeuge der Klasse N1") mit konventionellen Verbrennungsmotoren (im Folgenden "ICE"), die mit Dieselkraftstoff betrieben werden, und in nicht extern aufladbaren Hybrid-Elektrofahrzeugen der Klassen M1 oder N1 (im Folgenden "NOVC-HEV"), die mit Dieselkraftstoff betrieben werden, für die gemäß Anhang XXI Unteranhang 8 Anlage 2 Absatz 1.1.4 der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission 2 unkorrigierte Messwerte für den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen verwendet werden können, als innovative Technologie genehmigen zu lassen.
(2) Der Antrag wurde gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/631, den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 725/2011 3 und (EU) Nr. 427/2014 4 der Kommission sowie dem technischen Leitfaden für die Vorbereitung von Anträgen auf Genehmigung innovativer Technologien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (Fassung von Juli 2018) 5 bewertet. Dem Antrag war gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/631 ein Prüfbericht einer unabhängigen und zertifizierten Stelle beigefügt.
(3) Dieselkraftstoff muss für seine Verwendung in Fahrzeugen gefiltert werden, um einen hochwertigen Verbrennungsprozess und ordnungsgemäßen Fahrzeugbetrieb sicherzustellen. Dieselkraftstoffe scheiden ab einer inhärenten, spezifischen niedrigen Temperatur die schwersten Paraffine ab und bilden Paraffinkristalle, die die Filterelemente des Kraftstoffsystems verstopfen und dazu führen können, dass der Motor nicht startet, dass Fehlzündungen entstehen oder die Motorleistung beim Fahren nachlässt. Daher sind Dieselfahrzeuge mit einem Kraftstoffvorwärmer ausgestattet, der bei niedrigen Temperaturen aktiviert wird und diesen Verstopfungsprozess verhindert.
(4) Der Antragsteller hat nachgewiesen, dass die Marktdurchdringung der Ökoinnovationstechnologie 3 % im Jahr 2019, d. h. zu einem späteren Zeitpunkt als dem jeweils in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 725/2011 und (EU) Nr. 427/2014 vorgesehenen Jahr, nicht überschritten hat. Das Innovationskriterium wird somit erfüllt.
(5) Es wurde bestätigt, dass die Vorteile der Technologie von der CO2-Emissionsprüfung Typ I im Rahmen der Typgenehmigung nicht erfasst werden, da der intelligente Dieselkraftstoffvorwärmer bei der Temperatur, bei der die Prüfung durchgeführt wird, nicht aktiviert wird.
(6) Die Vergleichstechnologie für die Beurteilung der CO2
(Stand: 25.08.2023)
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