Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/749 der Kommission vom 8. Februar 2022 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2417 festgelegten technischen Regulierungsstandards mit dem Ziel, der Umstellung auf neue Referenzzinssätze bei bestimmten OTC-Derivatkontrakten Rechnung zu tragen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 138 vom 17.05.2022 S. 4)



Ergänzende Informationen
Listezur Ergänzung der VO (EU) 600/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2417 der Kommission 2 ist unter anderem festgelegt, welche Kategorien der auf Euro (EUR), Pfund Sterling (GBP) und US-Dollar (USD) lautenden OTC-Derivate der in Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Derivathandelspflicht unterliegen. Die auf GBP und USD lautenden Kategorien haben als Referenzzinssätze die als LIBOR (London Inter-Bank Offered Rate) veröffentlichten Benchmarks.

(2) Der LIBOR-Administrator IBa (die ICE Benchmark Administration) hat angekündigt, die Veröffentlichung sämtlicher GBP- und JPY-LIBOR-Werte Ende 2021 einzustellen und bestimmte USD-LIBOR-Werte im Juni 2023 folgen zu lassen. Am 5. März 2021 hat die Finanzaufsicht des Vereinigten Königreichs (United Kingdom Financial Conduct Authority) bestätigt, dass kein Administrator mehr LIBOR-Werte bereitstellen wird oder diese nicht mehr repräsentativ sein werden. Zusätzlich dazu haben die Kommission, die Europäische Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Bankenaufsichtsbehörde (EZB-Bankenaufsicht), die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) eine gemeinsame Erklärung abgegeben, in der sie die Marktteilnehmer nachdrücklich dazu anhalten, so bald wie möglich, auf jeden Fall aber ab dem 31. Dezember 2021 bei neuen Verträgen keinerlei LIBOR-Wert - auch keine USD-LIBOR-Werte - als Referenzzinssätze zu verwenden.

(3) Nach dem 31. Dezember 2021 werden Marktteilnehmer somit keine OTC-Zinsderivatkontrakte mit dem GBP-LIBOR als Referenzzinssatz mehr schließen können, da dieser dann eingestellt ist, und wird von ihnen erwartet, dass sie keine OTC-Zinsderivatkontrakte mit dem USD-LIBOR als Referenzzinssatz mehr schließen. Das verbleibende Handelsvolumen bei diesen Derivaten dürfte folglich ausgesprochen gering oder gleich Null sein, was in gleichem Maße auch für ihre Liquidität gilt. Dies trifft auch auf das Handelsvolumen der von zentralen Gegenparteien (CCPs) geclearten oder an Handelsplätzen gehandelten derartigen Derivate zu, während bei Derivaten, deren Referenzzinssatz der USD-LIBOR ist, Volumen oder Liquidität zurückgehen werden. Diese Entwicklungen erfordern eine Änderung im Umfang der Clearingpflicht und infolgedessen auch eine Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission 3 dahin gehend, dass Derivate, deren Referenzzinssatz der GBP-LIBOR oder USD-LIBOR ist, aus dem Geltungsbereich der Clearingpflicht herausgenommen werden. Derivate mit GBP-LIBOR oder USD-LIBOR als Referenzzinssatz, die derzeit unter die Derivathandelspflicht fallen, entsprechen somit nicht mehr den in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit Derivate ab dem 3. Januar 2022 unter die Derivathandelspflicht fallen. Diese Derivatkategorien müssen deshalb aus dem Geltungsbereich der Handelspflicht herausgenommen werden.

(4) Da die Einstellung des GBP-LIBOR für Ende 2021 geplant ist und die Regulierungsinstanzen in Form der Kommission, der EZB-Bankenaufsicht, der ESMa und der EBa die Erwartung geäußert haben, dass die Marktteilnehmer bei neuen Verträgen so schnell wie möglich, auf jeden Fall aber ab dem 31. Dezember 2021 auf jeden LIBOR-Wert als Referenzzinssatz verzichten, dürfte die Abkehr von LIBOR-basierten Zinsderivaten zügig vollzogen werden. Von den Marktteilnehmern wird stattdessen erwartet, dass sie nach dem 31. Dezember 2021 OTC-Zinsderivate mit anderen Referenzsätzen handeln oder clearen und zwar insbesondere solche, deren Referenzzinssätze die risikolosen Sätze für GBP oder den USD sind. Diese Verordnung sollte deshalb nach ihrer Veröffentlichung umgehend in Kraft treten.

(5) Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2417 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(7) Die ESMa hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 02.06.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion