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Durchführungsverordnung (EU) 2022/859 der Kommission vom 24. Mai 2022 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
(ABl. L 151 vom 02.06.2022 S. 34)
Ergänzende Informationen |
Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine kombinierte Warennomenklatur (im Folgenden "KN") eingeführt, die sowohl den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch denen der Außenhandelsstatistik der Union sowie anderer Unionspolitiken in den Bereichen Wareneinfuhr und -ausfuhr entspricht.
(2) Die KN beruht auf der Nomenklatur des Harmonisierten Systems (im Folgenden "HS") der Weltzollorganisation, die gemäß der Empfehlung vom 28. Juni 2019 des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens geändert wurde (im Folgenden "HS 2022"). Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 der Kommission 2, mit der Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zum 1. Januar 2022 ersetzt wurde, wurden diese Änderung in der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung von 2022 (im Folgenden "KN 2022") umgesetzt.
(3) Im HS 2022 wurde die Unterposition 4421 20 00 "Särge" eingeführt. In der KN 2021 wurden "Särge aus Faserplatten" in den KN-Code 4421 99 10 mit einem Zollsatz von 4 % eingereiht; "andere Särge" dagegen wurden in den KN-Code 4421 99 91 mit dem Zollsatz "frei" eingereiht. Mit der Änderung des HS 2022 wurden in der KN 2022 "Särge aus Faserplatten" in den neuen KN-Code 4421 20 00 mit dem Zollsatz "frei" überführt.
(4) Damit in der KN 2022 die gleiche zolltarifliche Behandlung wie in der KN 2021 gewährleistet ist, muss die KN 2022 geändert werden, um den Änderungen des HS 2022 Rechnung zu tragen, indem eine gesonderte Unterposition für "Särge aus Faserplatten" eingeführt wird.
(5) Im HS 2022 wurde eine gesonderte Position 8485 für "Maschinen für die additive Fertigung", d. h. 3D-Drucker, geschaffen, die entsprechend den abgelagerten Materialien (z.B."durch Metallablagerung", "durch Gips-, Zement-, Keramik- oder Glasablagerung") weiter unterteilt wurde. Durch die Einführung der Position 8485 wurden diese Maschinen aus verschiedenen Unterpositionen der KN 2021 3 überführt, und es wurden eigens KN-Codes geschaffen, um die gleiche zolltarifliche Behandlung wie in der KN 2021 zu gewährleisten.
(6) In der KN 2021 wurden "Maschinen für die additive Fertigung durch Sand-, Beton- oder andere Mineralablagerung" als "Andere" in die Unterposition 8474 80 90 mit dem Zollsatz "frei" eingereiht. Nach der Änderung des HS 2022 werden diese Waren in der KN 2022 in die neue Unterposition 8485 80 00 mit einem Zollsatz von 1,7 % eingereiht.
(7) Damit für "Maschinen für die additive Fertigung durch Sand-, Beton- oder andere Mineralablagerungen" die gleiche zolltarifliche Behandlung wie in der KN 2021 gewährleistet wird, muss die KN 2022 geändert werden, indem eine gesonderte zollfreie Unterposition eingeführt wird.
(8) Außerdem sollten in der KN 2022 Teile dieser Maschinen die gleiche zolltarifliche Behandlung erhalten wie in der KN 2021. Es ist daher angezeigt, die Beschreibung des KN-Codes 8485 90 10 zu ändern und darin Teile von "Maschinen für die additive Fertigung durch Sand-, Beton- oder andere Mineralablagerung" aufzunehmen.
(9) Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10) Um zu gewährleisten, dass die Zollbehandlung von 3D-Druckern und Teilen davon im Jahr 2022 die gleiche ist wie 2021, sollten die entsprechenden Änderungen ab dem 1. Januar 2022 gelten.
(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Nummer 2 des Anhangs gilt ab dem 1. Januar 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Mai 2022
2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 der Kommission vom 12. Oktober 2021 zur Änderung des Anhangs I
(Stand: 15.03.2023)
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