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Delegierte Verordnung (EU) 2022/891 der Kommission vom 1. April 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften
(ABl. L 155 vom 08.06.2022 S. 3)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 3 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Hinblick auf das System für Änderungen einer Produktspezifikation geändert. Mit Wirkung vom 8. Juni 2022 werden "nicht geringfügige" und "geringfügige" Änderungen durch "Unionsänderungen" bzw."Standardänderungen" mit anderen Anwendungsbereichen und Verfahren ersetzt.
(2) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission 3 enthält Bestimmungen zur Ergänzung der Vorschriften über nicht geringfügige und geringfügige Änderungen. Um das Funktionieren des neuen Systems für Änderungen zu gewährleisten, sollten die bestehenden Vorschriften über nicht geringfügige und geringfügige Änderungen in der genannten Verordnung durch neue Vorschriften ersetzt werden.
(3) Um ein effizientes Verfahren zu gewährleisten, sollten Vorschriften über die Zulässigkeit von Anträgen auf Genehmigung einer Unionsänderung erlassen werden. Aus demselben Grund sollten in Fällen, in denen ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung auch Standardänderungen enthält, diese als nicht vorhanden angesehen werden und nicht als im Rahmen der Unionsänderung genehmigt gelten.
(4) Das Verfahren für die Genehmigung einer Standardänderung und einer vorübergehenden Änderung sollte festgelegt werden, damit die Mitgliedstaaten eine angemessene Bewertung der Anträge vornehmen können und ein einheitliches Vorgehen in allen Mitgliedstaaten gewährleistet wird. Die Bewertung durch die Mitgliedstaaten sollte in der Genauigkeit und Vollständigkeit erfolgen, wie sie gemäß dem Bewertungsverfahren für Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe vorgeschrieben sind.
(5) In Fällen, in denen Anträge auf eine Unionsänderung und eine Standardänderung gleichzeitig bei der Kommission bzw. bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats anhängig sind, müssen Vorschriften für die Koordinierung der Verfahren zur Änderung einer Produktspezifikation festgelegt werden. Da beide Anträge eine Änderung derselben Produktspezifikation bewirken, aber zwei verschiedene parallele Verfahren mit unterschiedlichem Zeitrahmen durchlaufen, sollten Vorschriften festgelegt werden, um Unstimmigkeiten zu verhindern.
(6) Es sollten Übergangsbestimmungen erlassen werden, um einen reibungslosen Übergang von den derzeit geltenden Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 zu den Vorschriften der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten.
(7) Da die mit der Verordnung (EU) 2021/2117 eingeführten Änderungen für Produktspezifikationen mit Wirkung vom 8. Juni 2022 gelten, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Datum gelten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 6 erhält folgende Fassung:
" Artikel 6 Anträge auf Unionsänderungen einer Produktspezifikation
Für die Zwecke des Artikels 53 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 enthält ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation lediglich Unionsänderungen. Enthält ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung auch Standardänderungen oder vorübergehende Änderungen, so gilt das Verfahren für eine Unionsänderung nur für die Unionsänderung. In dem Antrag enthaltene Standardänderungen bzw. vorübergehende Änderungen gelten als nicht eingereicht."
2. Die folgenden Artikel 6a bis 6d werden eingefügt:
" Artikel 6a Zulässigkeit von Anträgen auf Genehmigung von Unionsänderungen
(1) Anträge auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation gelten als zulässig, wenn sie im Einklang mit
(Stand: 09.06.2022)
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