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Durchführungsverordnung (EU) 2022/892 der Kommission vom 1. April 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(ABl. L 155 vom 08.06.2022 S. 8, ber. L 192 S. 30)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 1, insbesondere auf Artikel 49 Absatz 7 Unterabsatz 2 und Artikel 53 Absatz 3 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Hinblick auf das System für Änderungen einer Produktspezifikation geändert. Mit Wirkung vom 8. Juni 2022 werden "nicht geringfügige" und "geringfügige" Änderungen durch "Unionsänderungen" bzw."Standardänderungen" mit anderen Anwendungsbereichen und Verfahren ersetzt.
(2) In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission 3 sind die einheitlichen Bedingungen für nicht geringfügige und geringfügige Änderungen festgelegt. Um das Funktionieren des neuen Systems für Änderungen zu gewährleisten, sollten die bestehenden Vorschriften über nicht geringfügige und geringfügige Änderungen in der genannten Verordnung durch neue Vorschriften ersetzt werden.
(3) Um für Rechtssicherheit und eine effiziente Verwaltung des Systems zu sorgen, sollten detaillierte Vorschriften für die Anforderungen, die Muster und Fristen für Anträge auf Genehmigung von Unionsänderungen und Mitteilungen über genehmigte Standardänderungen oder vorübergehende Änderungen festgelegt werden.
(4) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 werden die Verfahren zur Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe im Lebensmittelsektor oder einer garantiert traditionellen Spezialität von der Kommission und den Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sind für unterschiedliche Schritte in den jeweiligen Verfahren zuständig. Die Mitgliedstaaten nehmen die Anträge auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation entgegen und übermitteln sie der Kommission. Die Kommission ist dafür zuständig, diese Anträge zu prüfen und über die Unionsänderung zu entscheiden. Im Falle einer Standardänderung oder einer vorübergehenden Änderung liegt die Zuständigkeit für die Genehmigung bei den Mitgliedstaaten. Die Genehmigung dieser Änderungen wird der Kommission mitgeteilt, die verpflichtet ist, sie in der Union zu veröffentlichen.
(5) Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Verfahren zur Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung, einer geschützten geografischen Angabe oder einer garantiert traditionellen Spezialität durch die Kommission müssen die Verweise auf die Antragsteller verarbeitet werden, die eine Genehmigung von Unionsänderungen beantragen. Gleiches gilt für die Durchführung der Verfahren, nach denen der Kommission eine Standardänderung oder eine vorübergehende Änderung der Produktspezifikation von geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geografischen Angaben mitgeteilt wird, in Bezug auf die Behörde oder die natürlichen oder juristischen Personen, die die Genehmigung einer Standardänderung oder einer vorübergehenden Änderung mitteilen. Diese Verfahren haben öffentlichen Charakter. Transparenz ist notwendig, um einen fairen Wettbewerb zwischen den Marktteilnehmern zu ermöglichen und die mit diesen Verfahren verbundenen privaten und öffentlichen wirtschaftlichen Interessen öffentlich darzulegen. Der Name der antragstellenden Vereinigung, die einen Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung gemäß Artikel 53
(Stand: 22.07.2022)
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