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Regelwerk, EU 2022, Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsrichtlinie (EU) 2022/905 der Kommission vom 9. Juni 2022 zur Änderung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG hinsichtlich der Protokolle für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und bestimmter Sorten von Gemüsearten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 157 vom 10.06.2022 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b,

gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit den Richtlinien 2003/90/EG 3 und 2003/91/EG 4 der Kommission soll sichergestellt werden, dass die Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und die Sorten von Gemüsearten, die die Mitgliedstaaten in ihre nationalen Kataloge aufnehmen, den Protokollen des Gemeinschaftlichen Sortenamts ("CPVO") entsprechen. Diese Richtlinien zielen insbesondere darauf ab, die Einhaltung der Vorschriften über die Merkmale, auf die sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und die Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und bestimmter Sorten von Gemüsearten zu gewährleisten. Für Arten, die nicht unter CPVO-Protokolle fallen, soll mit diesen Richtlinien die Übereinstimmung mit den Prüfungsrichtlinien des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ("UPOV") sichergestellt werden.

(2) Das CPVO hat weitere Protokolle festgelegt und bestehende aktualisiert, insbesondere in Bezug auf Knaulgras, Luzerne, Sandluzerne, Zwiebellieschgras, Lieschgras, Rotklee, Hanf, Roggen, Triticale, Mangold oder Beißkohl, Wirsing, Weißkohl und Rotkohl, Blattzichorie, Wassermelone, Melone, Fenchel, Grünen Salat, Tomate/Paradeiser, Spinat und Tomate/Paradeiser - Wurzelstöcke. Diese Entwicklungen sollten sich im Unionsrecht widerspiegeln.

(3) Die Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(4) Die Mitgliedstaaten müssen die neuen Vorschriften ab dem 1. Januar 2023 anwenden. Für bestimmte Sorten, die nicht zur Aufnahme in den Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten bzw. für Gemüsearten zugelassen wurden, haben jedoch vor dem 1. Januar 2023 amtliche Untersuchungen gemäß der Richtlinie 2003/90/EG bzw. der Richtlinie 2003/91/EG in der Fassung vor ihrer Änderung durch die vorliegende Richtlinie begonnen, die noch nicht abgeschlossen sind. Damit diese Untersuchungen nicht beeinträchtigt werden, sollten sie gemäß den vor der Änderung durch die vorliegende Richtlinie geltenden Vorschriften erfolgen.

(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2003/90/EG

Die Anhänge I und II der Richtlinie 2003/90/EG erhalten die Fassung von Teil A des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2 Änderung der Richtlinie 2003/91/EG

Die Anhänge der Richtlinie 2003/91/EG erhalten die Fassung von Teil B des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 3 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2022 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2023 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4 Übergangsmaßnahmen

Für vor dem 1. Januar 2023 begonnene amtliche Untersuchungen von Sorten, die noch nicht abgeschlossen sind, gelten die Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG in der Fassung vor ihrer Änderung durch die vorliegende Richtlinie.

Artikel 5 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6 Adressaten

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(Stand: 30.09.2022)

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