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Regelwerk, EU 2022, Immissionsschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/919 der Kommission vom 8. Juni 2022 zur Änderung der Entscheidung 2005/381/EG der Kommission in Bezug auf den Fragebogen für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 3604)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 159 vom 14.06.2022 S. 52)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der RL 2003/87/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie vorlegen.

(2) Im Anhang der Entscheidung 2005/381/EG der Kommission 2 wird ein Fragebogen eingeführt, der von den Mitgliedstaaten bei der Erstellung der jährlichen Berichte zu verwenden ist und der detaillierte Angaben zur Anwendung der Richtlinie 2003/87/EG sicherstellen soll.

(3) Mit der Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde die Richtlinie 2003/87/EG im Hinblick auf die vom Europäischen Rat 2014 eingegangene Selbstverpflichtung, die Treibhausgasemissionen der Union bis 2030 gemessen am Stand von 1990 insgesamt um mindestens 40 % zu reduzieren, geändert.

(4) Zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie (EU) 2018/410 wurden in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission 4 überarbeitete Vorschriften für die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen und Tätigkeitsdaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG in dem am 1. Januar 2021 beginnenden Handelszeitraum des EU-Emissionshandelssystems und den darauffolgenden Handelszeiträumen festgelegt. Zusätzlich umfasst die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission 5 überarbeitete Bestimmungen für die Prüfung von Berichten, die gemäß der Richtlinie 2003/87/EG vorgelegt werden, sowie die Akkreditierung und die Überwachung von Prüfstellen. Diese Durchführungsverordnung enthält außerdem die Vorschriften für die gegenseitige Anerkennung von Prüfstellen und die Beurteilung unter Gleichrangigen von nationalen Akkreditierungsstellen gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 gilt für die Prüfung der Treibhausgasemissionen und Tonnenkilometerdaten, die ab dem 1. Januar 2019 anfallen, sowie für die Prüfung von Daten, die für die Aktualisierung der Ex-ante-Benchmarks und für die Bestimmung der kostenlosen Zuteilung an Anlagen relevant sind.

(5) Zudem wurden die Vorschriften für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten wurden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission 6 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission 7 aktualisiert.

(6) Daher müssen in der Entscheidung 2005/381/EG die Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG und der zugehörigen Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte berücksichtigt werden. Darüber hinaus haben die weiteren Erfahrungen der Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Verwendung des Fragebogens gezeigt, dass die Effizienz der Berichterstattung und die Kohärenz der gemeldeten Informationen verbessert werden müssen.

(7) Die Entscheidung 2005/381/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2005/381/EG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Juni 2022

1) ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32.

2) Entscheidung 2005/381

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(Stand: 20.06.2022)

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