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Durchführungsverordnung (EU) 2022/965 der Kommission vom 21. Juni 2022 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Kernen der essbaren Art von Jatropha curcas L. als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 166 vom 22.06.2022 S. 118)
Ergänzende Informationen |
Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.
(3) Am 29. August 2016 stellte das Unternehmen "JatroSolutions GmbH" (im Folgenden "Antragsteller") bei der zuständigen Behörde Deutschlands einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Kernen der essbaren Art von Jatropha curcas L. in der Union als neuartiges Lebensmittel gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 3. Der Antragsteller beantragte die Verwendung hydrothermal behandelter ganzer und gebrochener Kerne der essbaren Art von Jatropha curcas L. als unbehandelte Kerne (oder kandierte oder durch Zucker haltbar gemachte) oder als verarbeitete Nüsse als Snack und als Lebensmittelzutat in Getreideriegeln, Frühstückscerealien und getrockneten Früchten.
(4) Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 sind Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines neuartigen Lebensmittels in der Union, die im Einklang mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten bei einem Mitgliedstaat gestellt wurden und über die bis zum 1. Januar 2018 noch keine endgültige Entscheidung getroffen worden ist, als Anträge gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 zu behandeln.
(5) Der Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Kernen der essbaren Art von Jatropha curcas L. als neuartiges Lebensmittel in der Union wurde im Einklang mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 bei einem Mitgliedstaat gestellt, genügt aber gleichzeitig den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/2283.
(6) Außerdem beantragte der Antragsteller am 1. März 2018 bei der Kommission den Schutz geschützter Daten über Folgendes: Anbau der Pflanze Jatropha curcas L. und Verwendung molekularer Marker 4, Zusammensetzung einschließlich der Informationen zu Nährwerten 5 und Allergenen 6, Informationen über biologische und Prozesskontaminanten 7, Analysemethoden, einschließlich ihrer Validierung, zum Nachweis von Phorbolester in den Jatropha-curcas-L.-Kernen 8, Verfahren zur Überprüfung des Phorbolestergehalts der Jatropha-curcas-L.-Kerne 9, bakterielle Rückmutationstests mit entfettetem Kernmehl und -öl von essbarer und nicht essbarer Jatropha curcas L. 10 sowie In-vitro-Mikronukleustest von Säugetierzellen mit entfettetem Kernmehl und -öl von essbarer und nicht essbarer Jatropha curcas L. 11; die Unterlagen hierzu waren dem Antrag beigefügt.
(7) Am 19. Oktober 2018 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") um eine Bewertung von Kernen der essbaren Art von Jatropha curcas L. als neuartiges Lebensmittel.
(8) Am 24. November 2021 nahm die Behörde ihr wissenschaftliches Gutachten zur Sicherheit von hydrothermal behandelten Kernen der essbaren Art von Jatropha curcas L. ("Chuta") als neuartiges Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2283 12
(Stand: 27.08.2024)
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