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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/966 der Kommission vom 21. Juni 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 im Hinblick auf die Bedingungen für die Verwendung des neuartigen Lebensmittels "Öl aus Calanus finmarchicus" sowie die spezifischen Kennzeichnungsvorschriften und Spezifikationen dafür

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 166 vom 22.06.2022 S. 125)



Ergänzende Informationen
Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.

(3) Die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgeführte Unionsliste enthält Öl aus Calanus finmarchicus als zugelassenes neuartiges Lebensmittel.

(4) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2353 der Kommission 3 wurde, im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 4, das Inverkehrbringen von Öl aus Calanus finmarchicus als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln für die allgemeine Bevölkerung genehmigt.

(5) Am 30. November 2021 stellte das Unternehmen "Calanus A/S" (im Folgenden "Antragsteller") bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Änderung der Spezifikationen, der Verwendungsbedingungen und der spezifischen Kennzeichnungsvorschriften für das neuartige Lebensmittel "Öl aus Calanus finmarchicus". Der Antragsteller schlug vor, die Spezifikationen von Öl aus Calanus finmarchicus im Hinblick auf den Gehalt an Astaxanthinestern auf 0,25 % zu ändern. Er beantragte, den Astaxanthinester-Höchstgehalt von Öl aus Calanus finmarchicus für Personen im Alter von über vierzehn Jahren, zusätzlich zu dem derzeit für die allgemeine Bevölkerung geltenden Astaxanthin-Ester-Höchstgehalt von Öl aus Calanus finmarchicus von < 0,1 %, auf bis zu 0,25 % anzuheben. Bei für die allgemeine Bevölkerung bestimmten Nahrungsergänzungsmitteln mit dem derzeit zulässigen Asthaxanthinester-Gehalt von < 0,1 % schlug der Antragsteller vor, den derzeit zulässigen, unter den Verwendungsbedingungen angegebenen Höchstgehalt von Öl aus Calanus finmarchicus von 2,3 g/Tag auf 1,0 g/Tag zu verringern, wobei Säuglinge und Kleinkinder ausgenommen sind.

(6) Als Folge der vorgeschlagenen Änderungen an den Spezifikationen für Öl aus Calanus finmarchicus und an den Bedingungen für die Verwendung dieses neuartigen Lebensmittels schlug der Antragsteller eine Änderung der Kennzeichnung vor, um sicherzustellen, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher nur die für ihre Altersgruppe bestimmten Nahrungsergänzungsmittel verwenden. Angesichts der derzeitigen Verwendung von Astaxanthinester enthaltenden Nahrungsergänzungsmitteln auf dem Unionsmarkt schlug der Antragsteller zudem eine spezifische Kennzeichnung vor, die Verbraucherinnen und Verbraucher vor der Verwendung von Nahrungsergänzungsmitteln mit Öl aus Calanus finmarchicus warnen soll, wenn sie am selben Tag andere Astaxanthinester enthaltende Nahrungsergänzungsmittel zu sich nehmen.

(7) Die Kommission ist der Auffassung, dass die beantragte Aktualisierung der Unionsliste hinsichtlich der Spezifikationen für Öl aus Calanus finmarchicus und die sich daraus ergebenden Änderungen der Verwendungsbedingungen für die Bevölkerungsgruppen im Alter von über vierzehn Jahren keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben können und dass eine Sicherheitsbewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 nicht erforderlich ist. Die Erhöhung des Astaxanthinester-Gehalts von Öl aus Calanus finmarchicus von < 0,1 % auf<

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