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Regelwerk, EU 2022, Steuern/Abgaben - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/972 des Rates vom 17. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2283 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

(ABl. L 167 vom 24.06.2022 S. 10)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren, die in der Union nur in unzureichenden Mengen hergestellt werden, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Erzeugnissen und Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) 2021/2283 des Rates 1 autonome Zollkontingente der Union (im Folgenden "Kontingente") eröffnet. Unter diese Kontingente fallende Erzeugnisse und Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden.

(2) Da es im Interesse der Union liegt, eine angemessene Versorgung mit bestimmten gewerblichen Waren zu gewährleisten, und in Anbetracht der Tatsache, dass gleiche oder gleichartige Waren oder Ersatzwaren in der Union nicht in ausreichenden Mengen hergestellt werden, ist es notwendig, neue Kontingente mit den laufenden Nummern 09.2819, 09.2839, 09.2855, 09.2857 und 09.2702 zum Nullsatz mit angemessenen Mengen zu eröffnen.

(3) Da die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.2583 und 09.2876 zur Deckung des Bedarfs der Wirtschaftsbeteiligten in der Union nicht mehr ausreichen, sollte die Beschreibung der unter diese Kontingente fallenden Waren geändert werden. Die Angabe des für diese Waren geltenden TARIC-Codes sollte daher geändert werden.

(4) Da es nicht mehr im Interesse der Union liegt, die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.2637, 09.2679 und 09.2740 aufrechtzuerhalten, sollten diese Kontingente mit Wirkung vom 1. Juli 2022 geschlossen werden.

(5) Unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Änderungen und im Interesse der Klarheit sollte der Anhang der Verordnung (EU) 2021/2283 ersetzt werden.

(6) Um eine Unterbrechung der Anwendung der Kontingentsregelung zu vermeiden und die in der Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2011 zu den autonomen Zollaussetzungen und Kontingenten festgelegten Leitlinien umzusetzen, sollten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Änderungen der Kontingente für die betroffenen Waren ab dem 1. Juli 2022 gelten. Diese Verordnung sollte daher umgehend in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) 2021/2283 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 17. Juni 2022.

1) Verordnung (EU) 2021/2283 des Rates vom 20. Dezember 2021 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 (ABl. L 458 vom 22.12.2021 S. 33).


.

Anhang

" Anhang

Laufende Nr. KN-Code TARIC Warenbezeichnung Kontingentszeitraum Kontingentsmenge Kontingentszollsatz
09.2849 ex 0710 80 69 10 Pilze der Art Auricularia polytricha, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, zum Herstellen von Fertiggerichten 1 2 1.1.-31.12. 700 Tonnen 0 %
09.2664 ex 2008 60 39 30 Süßkirschen mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von nicht mehr als 9 GHT, mit einem Durchmesser von nicht mehr als 19,9 mm, mit Stein, zur Verwendung in Schokoladeerzeugnissen 1 1.1.-31.12. 1.000 Tonnen 10 %
09.2913 ex 2401 10 35
ex 2401 10 70
ex 2401 10 95
ex 2401 10 95
ex 2401 10 95
ex 2401 20 35
ex 2401 20 70
ex 2401 20 95
ex 2401 20 95
ex 2401 20 95
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Tabak, unverarbeitet, auch in regelmäßiger Form zugeschnitten, mit einem Zollwert von nicht weniger als 450 Euro/100 kg Nettogewicht, zur Verwendung als Um- oder Deckblatt beim Herstellen von Waren der Unterposition 2402 10 00 1 1.1.-31.12. 6.000 Tonnen 0 %
09.2828 2712 20 90 Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT 1.1.-31.12. 100.000 Tonnen 0 %
09.2600 ex 2712 90 39 10 Paraffinische Rückstände (Slack Wax) (CAS RN 64742-61-6) 1.1.-31.12. 100.000 Tonnen

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