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Regelwerk, EU 2022, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1095 der Kommission vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland im Hinblick auf die Genehmigung bestimmter nationaler Ausnahmen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4302)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 176 vom 01.07.2022 S. 33)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland 1, insbesondere auf Artikel 6 Absätze 2 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I Abschnitt I.3, Anhang II Abschnitt II.3 und Anhang III Abschnitt III.3 der Richtlinie 2008/68/EG enthalten Verzeichnisse nationaler Ausnahmen, die eine Berücksichtigung besonderer nationaler Gegebenheiten zulassen. Von den Mitgliedstaaten wurden mehrere Änderungen bereits genehmigter Ausnahmen beantragt.

(2) Die Kommission hat diese Anträge geprüft bzw. überprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass sie die Bedingungen nach Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 2008/68/EG erfüllen. Die Ausnahmen sollten daher genehmigt werden.

(3) Da Anhang I Abschnitt I.3, und Anhang II Abschnitt II.3 der Richtlinie 2008/68/EG deshalb angepasst werden müssen, ist es aus Gründen der Klarheit angebracht, sie zu ersetzen.

(4) Die Richtlinie 2008/68/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Gefahrguttransport

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannten Mitgliedstaaten werden ermächtigt, die im Anhang aufgeführten Ausnahmen für die Beförderung gefährlicher Güter in ihrem Hoheitsgebiet zu erlassen.

Artikel 2

Die Anhänge I und II der Richtlinie 2008/68/EG werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Juni 2022

1) ABl. L 260 vom 30.09.2008 S. 13.


.

Anhang

Die Anhänge I und II der Richtlinie 2008/68/EG werden wie folgt geändert:

1. Anhang I Abschnitt I.3 erhält folgende Fassung:

" I.3 Nationale Ausnahmen

Ausnahmen für Mitgliedstaaten für die Beförderung gefährlicher Güter auf ihrem Hoheitsgebiet auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/68/EG.

Nummerierung der Ausnahmen: RO-a/bi/bii-MS-nn

RO = Straße
a/bi/bii = Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a/bi/bii
MS = Abkürzung des Mitgliedstaats
nn = laufende Nummer
Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG

BE Belgien

RO-a-BE-2

Betrifft: Beförderung ungereinigter leerer Container, die Erzeugnisse unterschiedlicher Klassen enthielten.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.6

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Angabe in dem Beförderungsdokument: "ungereinigte leere Verpackungen, die Erzeugnisse unterschiedlicher Klassen enthielten".

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Derogation 6-97

Ablauf der Geltungsdauer: 31. Dezember 2028

RO-a-BE-3

Betrifft: Verabschiedung von RO-a-HU-2

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Derogation 4-2004

Ablauf der Geltungsdauer: 31. Dezember 2028

RO-a-BE-4

Betrifft: Befreiung von allen ADR-Vorschriften für die nationale Beförderung von maximal 1.000 gebrauchten ionisierenden Rauchdetektoren von Privathaushalten zur Behandlungsanlage in Belgien über die im Szenario für die getrennte Sammlung von Rauchdetektoren vorgesehenen Sammelstellen. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: alle Vorschriften.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Der häusliche Gebrauch ionisierender Rauchdetektoren unterliegt in radiologischer Hinsicht keiner behördlichen Kontrolle, sofern es sich um zugelassene Bauarten handelt. Die Beförderung dieser Rauchdetektoren zum Endnutzer ist ebenfalls von den ADR-Vorschriften befreit (siehe 1.7.1.4. e)).

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