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Durchführungsverordnung (EU) 2022/1174 der Kommission vom 7. Juli 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 183 vom 08.07.2022 S. 35)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Erfahrungen bei der Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission 2 haben gezeigt, dass die Durchführungsbestimmungen zu einigen gemeinsamen Grundstandards geringfügig geändert werden müssen.
(2) Bestimmte detaillierte Luftsicherheitsmaßnahmen sollten präzisiert, harmonisiert oder vereinfacht werden, um für größere Rechtsklarheit, die einheitliche Auslegung der Rechtsvorschriften und die weitere Gewährleistung einer optimalen Anwendung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit zu sorgen. Darüber hinaus sind aufgrund der Entwicklung der Bedrohungs- und Risikolage, der jüngsten Entwicklungen in Bezug auf Flughäfen und Luftfahrtunternehmen, Technologie und internationale Politik einige Änderungen erforderlich geworden. Diese Änderungen betreffen die Flughafensicherheit, die sichere und gesicherte Beförderung von Feuerwaffen an Bord, die Schulung des Personals, die Sicherheit von Luftfracht und Luftpost, bekannte Lieferanten von Flughafenlieferungen, Zuverlässigkeitsüberprüfungen, Sprengstoffspürhunde (EDD) und Detektionsstandards für Metalldetektorschleusen (WTMD-Geräte).
(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4) Da ein angemessener Zeitraum erforderlich ist, damit Flug- und Kabinenbesatzungen, die Sicherheitsmaßnahmen während des Flugs durchführen, die unter Nummer 38 des Anhangs dieser Verordnung festgelegte Schulung absolvieren können, sollte die Anwendung dieser Nummer auf den 1. Januar 2023 verschoben werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2022. Die Nummern 32 und 38 des Anhangs gelten jedoch ab dem 1. Januar 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Juli 2022
2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015 S. 1).
Anhang |
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1.1.2.2 wird folgender Absatz angefügt:
"Personen, die eine Sicherheitsdurchsuchung in anderen Bereichen als denen durchführen, die von aussteigenden Fluggästen genutzt werden, die nicht nach den gemeinsamen Grundstandards kontrolliert werden, müssen gemäß den Nummern 11.2.3.1, 11.2.3.2, 11.2.3.3, 11.2.3.4 oder 11.2.3.5 geschult werden."
2. Nummer 1.4.4.2 erhält folgende Fassung:
"1.4.4.2. Überprüfte Fahrzeuge, die sensible Teile von Sicherheitsbereichen zeitweise verlassen, können bei ihrer Rückkehr von der Überprüfung ausgenommen werden, sofern sie unter ständiger Beobachtung durch ermächtigte Personen standen und somit hinreichend sichergestellt ist, dass keine verbotenen Gegenstände in die Fahrzeuge eingebracht wurden."
3. Die folgende Nummer 1.4.4.3 wird angefügt:
"1.4.4.3. Daneben unterliegen Ausnahmen und besondere Überprüfungsverfahren den zusätzlichen Bestimmungen des DurchführungsBeschlusses C(2015) 8005."
4. Die folgende Nummer 1.5.5 wird angefügt:
(Stand: 24.01.2023)
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