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Regelwerk, EU 2022, Umweltmanagement

Beschluss (EU) 2022/1244 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Festlegung von EU-Umweltzeichenkriterien für Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4758)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 190 vom 19.07.2022 S. 141, ber. L 2024/90174)


Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2015/2099

Ergänzende Informationen

Liste zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens

Die Europäische Kommission-

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

(3) Mit dem Beschluss (EU) 2015/2099 der Kommission 2 wurden Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe "Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch" und damit verbundene Beurteilungs- und Prüfanforderungen festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien und Anforderungen wurde mit dem Beschluss (EU) 2019/1134 der Kommission 3 bis zum 30. Juni 2022 verlängert.

(4) Um den bewährten Verfahren auf dem Markt für diese Produktgruppe besser Rechnung zu tragen und die politischen Entwicklungen, mögliche künftige günstige Gelegenheiten für eine verstärkte Inanspruchnahme und die Marktnachfrage nach nachhaltigen Produkten zu berücksichtigen, ist die Festlegung eines neuen Kriterienkatalogs für Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel geboten.

(5) Der Fitness-Check-Bericht 4 vom 30. Juni 2017, mit dem die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 überprüft wurde, hat ergeben, dass ein stärker strategisch ausgerichteter Ansatz für das EU-Umweltzeichen vonnöten ist, wozu gegebenenfalls die Bündelung eng verwandter Produktgruppen gehört.

( 6) Entsprechend diesen Schlussfolgerungen ist es geboten, die Kriterien für die Produktgruppe "Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch" zu überarbeiten und an die Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 anzugleichen.

(7) Im Einklang mit Erwägungsgrund 6 und Anhang I Teil I der Verordnung (EU) 2019/1009 sollte der Name der Produktgruppe in "Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel" geändert werden, um die Funktionsweise der Produkte besser widerzugeben, da "Mulch" als eine Art von Bodenverbesserungsmittel angesehen wird.

(8) Die Harmonisierung mit der Verordnung (EU) 2019/1009 sollte auch die Sichtbarkeit des EU-Umweltzeichens für Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel erhöhen und den Verwaltungsaufwand für die nationalen Behörden verringern. Darüber hinaus sollten bestimmte Änderungen an den Begriffsbestimmungen in der Produktgruppe "Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel" vorgenommen werden, vor allem um die Terminologie mit der Verordnung (EU) 2019/1009 zu vereinheitlichen.

(9) Der am 11. März 2020 angenommene neue Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa 6 sieht vor, dass die die Langlebigkeit, die Recyclingfähigkeit und den Rezyklatanteil betreffenden Anforderungen systematischer in die Kriterien des EU-Umweltzeichens aufgenommen werden.

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