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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1286 der Kommission vom 15. Juli 2022 über die Anwendbarkeit von Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf die Vergabe von Aufträgen über Einzelhandelslieferungen von Strom und Gas an Kleinabnehmer in den Niederlanden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4872)
(Nur der niederländische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 195 vom 22.07.2022 S. 95)



Ergänzende Informationen
Liste über Allgemeines zur RL 2014/25/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für öffentliche Aufträge,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Sachverhalt

(1) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen.

(2) Am 30. Januar 2017 reichten Eneco B.V. (im Folgenden "Eneco") und N.V. Nuon Energy (im Folgenden "Nuon") einen Antrag nach Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU (im Folgenden "Antrag") bei der Kommission ein. Der Antrag steht im Einklang mit den in Artikel 1 Absatz 1 und in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1804 der Kommission 2 festgelegten formalen Anforderungen.

(3) Die Anteile an Nuon werden vollständig von Vattenfall AB gehalten, einem nicht börsennotierten Unternehmen, das sich im Besitz des schwedischen Staats befindet. Folglich gilt Nuon als Auftraggeber im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU. Nach einer Änderung der Eigentumsverhältnisse im März 2020 (das Unternehmen, das sich zuvor im Besitz der niederländischen Gebietskörperschaften befand, wurde an ein Gemeinschaftsunternehmen von Mitsubishi Corporation und Chubu Electric Power verkauft) wird Eneco nicht mehr als Auftraggeber betrachtet.

(4) Der Antrag betrifft die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Einzelhandelslieferungen von Strom an Kleinabnehmer (Haushalte sowie kleine industrielle und gewerbliche Abnehmer, die mit einem Anschluss mit einer maximalen Anschlusskapazität von 3 * 80 a an das Niederspannungsnetz angeschlossen sind) und im Zusammenhang mit Einzelhandelslieferungen von Gas an Kleinabnehmer (Haushalte und Kleinunternehmen, die mit einer maximalen Anschlusskapazität von höchstens 40 m3 an das Gasnetz angeschlossen sind).

(5) Da ein freier Marktzugang auf der Grundlage des Artikels 34 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU als gegeben angesehen werden kann, muss die Kommission gemäß Anhang IV Nummer 1 Buchstabe a dieser Richtlinie innerhalb von 90 Arbeitstagen einen Durchführungsbeschluss über den Antrag erlassen. Da dem Antrag keine mit Gründen und Belegen versehene Stellungnahme einer unabhängigen nationalen Behörde im Sinne von Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU beigefügt war, setzte die Kommission die niederländischen Behörden über den Antrag in Kenntnis und forderte am 24. März 2017 weitere Informationen an. Die Antwort der niederländischen Behörden wurde mit E-Mail vom 19. Juni 2017 übermittelt. Da die Antwort für unvollständig erachtet wurde, sah sich die Kommission veranlasst, am 27. Juli 2017 um weitere Klarstellungen zu ersuchen; diesem Ersuchen kamen die niederländischen Behörden am 25. September 2017 nach.

(6) Da die verfügbaren Informationen für die Kommission immer noch unzureichend waren, um sich ein Bild davon zu machen, ob die Tätigkeiten dem Wettbewerb ausgesetzt sind, wurden am 21. Dezember 2017 und am 2. März 2018 weitere Auskunftsersuchen an die niederländischen Behörden gerichtet. Die niederländischen Behörden antworteten am 11. Oktober 2021.

(7) Nuon übermittelte am 24. Januar 2022 einen wesentlich geänderten Antrag. Die Kommission und der Antragsteller kamen überein, dass die Kommission bis zum 15. Juli 2022 einen Durchführungsbeschluss annehmen sollte.

2. Rechtsrahmen

(9) Gemäß Artikel 34

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(Stand: 22.07.2022)

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